Arztregister Eintragung
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    Arztregister - Eintragung

    Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.

    Zuständigkeit

    Die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen

    Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich:  ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Online-Dienst: nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen:

    • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
    • einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.

    Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:

    • als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
    • einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.

    • Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
    • Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Wochen (circa 2 – 3 Wochen)

    Kosten

    gemäß § 46 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV): Gebühr 100,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 02.07.2013
    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    Approbation, Eintragung, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, vertragspsychotherapeutische Tätigkeit, Arztregister, Facharzt / Fachärztin Kassenarzt Psychotherapeut/in, Registerverzeichnis, Ambulante Versorgung, Arzt/Ärztin, vertragsärztliche Tätigkeit, Meldepflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019