Zulassung als Vertragsarzt beantragen
Beschreibung
Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Krankenkasse abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben. Diese müssen Sie beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen.
Die Ausschüsse erteilen die Zulassungen im Rahmen der Bedarfsplanung. Die regionalen Planungsbereiche stellen eine flächendeckende Versorgung sicher.
Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie können einen vollen oder halben Versorgungsauftrag beantragen.
Hinweis: In Gebieten, in denen es laut Bedarfsplanung eine Überversorgung gibt, müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen rechnen.
Zuständigkeit
Formulare
Formulare für Ärzte und Psychotherapeuten zum Download finden Sie im Internetauftritt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen -Zulassungsausschuss
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- Sie sind im Arztregister als Arzt oder Ärztin beziehungsweise als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin eingetragen.
- Sie stehen trotz eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten den Versicherten in dem mit Ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrag entsprechenden zeitlichen Umfang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung.
- Sie üben keine ärztliche Tätigkeit aus, die ihrem Wesen nach nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin vereinbar ist.
- Sie sind nicht nur vorübergehend unfähig die vertragsärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Gründen ordnungsgemäß auszuüben.
Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten.
Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens 3 Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege, sofern Sie den Versicherten im Umfang Ihres genehmigten Versorgungsauftrages persönlich zur Verfügung stehen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Zulassungs-/Berufungsausschusses, zu erheben.
Verfahrensablauf
Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschusses für Ärztinnen und Ärzte beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- für welchen Vertragsarztsitz die Zulassung beantragt wird
- unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird
Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen.
Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen den Beschluss kann von allen Verfahrensbeteiligten (z. B. KVH, Landesverbände der Krankenkassen) Widerspruch erhoben werden.
Kosten
- Für den Antrag auf Zulassung: 100,00 Euro
- Bestandskraftgebühr (nach unanfechtbar gewordener Zulassung): 400,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Sonstiges
Als Vertragsarzt oder Vertragsärztin müssen Sie Ihre Sprechstunden am Vertragssitz abhalten. Näheres regelt der Bundesmantelvertrag-Ärzte und der Arztersatzkassenvertrag.
Sofern es die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert, können Sie dort vertragsärztliche Tätigkeiten im Sinne einer Zweigpraxis ausüben. Sie benötigen dafür die vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz darf durch den Betrieb einer Zweigpraxis nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Wollen Sie Ihren Vertragssitz verlegen, müssen Sie das beim Zulassungsausschuss beantragen. Dieser darf die Verlegung nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Eine Verlegung ist beispielsweise immer ausgeschlossen, wenn am bisherigen Vertragsarztsitz eine Unterversorgung entsteht.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Berufungsausschuss für Ärzte einlegen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Kassenärztliche Vereinigung Hessen am 02.07.2013
Stichwörter
Kassenarzt, KV-Hessen, Gesetzliche Krankenversicherung, Vertragsarztwesen, Kassenpatient, Kassenzulassung, Ärzteversorgung, Zulassung