Eintragung einer neuen Ausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG
Jeder Ausbildungsvertrag eines anerkannten Ausbildungsberufes nach BBiG ist in das Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen.
Beschreibung
Für Ausbildende, deren geplanter Ausbildungsberuf durch das Berufsbildungsgesetz geregelt ist, ist der Antrag auf Eintragung jedes abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis verpflichtend. Auch die Löschung und Änderung der Eintragung sind formell mitzuteilen bzw. zu beantragen.
Ihr Vorteil daraus:
- Vertrag und Ausbildungsplan werden nach der aktuellen Rechtslage (Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung, ggfs. Richtlinien) überprüft;
- Weitere vereinbarte Rechte und Pflichten (z. B. Tarifrecht, Schutzrechte) werden betrachtet und Mängel angezeigt;
- Der Ausbildungsplan wird gemäß den Mindestanforderungen aus der Ausbildungsordnung bewertet, somit können Mängel bereits vor Durchführung überarbeitet werden;
- Mit dem Eintrag wird bereits eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt;
- Die Bescheinigung des Eintrages wird im Rahmen eventueller Ausbildungsförderungen verlangt.
zuständige Stelle
Zuständig ist die "Zuständige Stelle nach BBiG" im Regierungspräsidium Gießen.
erforderliche Unterlagen
- Kopie des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages
- Individueller Ausbildungsplan
- Gegebenenfalls Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (bei Minderjährigen)
Voraussetzungen
Sie müssen die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis beantragen, wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes handelt, z. B. die Ausbildung zum/zur „Verwaltungsfachangestellten“ oder „zur/zum „Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste“.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Anwendungsbereich
- § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Anerkennung von Ausbildungsberufen
- § 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Ausbildungsordnung
- § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
- § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Teilzeitberufsausbildung
- § 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Vertrag
- § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Vertragsniederschrift
- § 12 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Nichtige Vereinbarungen
- § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Einrichten, Führen
- § 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Eintragen, Ändern, Löschen
- § 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Antrag und Mitteilungspflichten
- § 101 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Bußgeldvorschriften
- Jugendarbeitsschutzgesetz
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Der Antrag für die Eintragung, Löschung oder Änderung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Bei der Eintragung werden beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen, sowie die Ausbildungsbehörde hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung überprüft.
Gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Bescheid, ob die Eintragung / Löschung / Änderung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.
Fristen
Antrag ist unmittelbar nach Vertragsabschluss zu stellen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.09.2023
Stichwörter
Änderung, Berufsbildungsgesetz, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Registrierung, Ausbildung, Löschung, Berufsausbildungsverzeichnis