Psychotherapeutenversorgungswerk - Mitgliedschaft anmelden
Beschreibung
Das Psychotherapeutenversorgungswerk ( PVW ) (Niedersachsen mit Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz) ist u.a. für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen in Hessen zuständig.
Die Mitgliedschaft im PVW beginnt gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer der Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz oder Hessen.
Die Mitgliedsunterlagen erhält jedes Mitglied automatisch vom PVW zugesandt, sobald Sie von der Kammer als Mitglied gemeldet werden. Falls die Mitgliedschaft in einer der genannten Psychotherapeutenkammern (z.B. durch Wegzug) endet, kann die Mitgliedschaft im PVW freiwillig fortgesetzt werden, sofern nicht ein anderes Versorgungswerk zuständig ist oder eine Doppelmitgliedschaft gewünscht wird. Durch regelmäßige Beitragszahlungen werden Rentenanwartschaften erworben. Wird die Mitgliedschaft nicht fortgesetzt, bleibt die erworbene Anwartschaft aus der Mitgliedschaft dennoch aufrecht erhalten und wird später als Altersrente ausgezahlt. Sogar die Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente bleibt in diesem Falle in gewissem Umfang/ unter gewissen Umständen erhalten.
Das PVW gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente ab dem 60. bzw. 62. Lebensjahr, auch in Form von aufgeschobener Altersrente mit versicherungsmathematischen Zuschlägen bis zum 70. Lebensjahr
- Berufsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwerrente, Partnerrente sowie Halb- bzw. Vollwaisenrente)
Die Mitglieder des Versorgungswerks müssen monatliche Regelpflichtbeiträge leisten. Beträgt Ihr monatliches Bruttoeinkommen als Selbständige/r oder Angestellte/r weniger als die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Summe? Dann können Sie einen "individuellen einkommensbezogenen Beitrag" entrichten. Maßgeblich ist der geltende Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als angestellte Psychotherapeutin oder als angestellter Psychotherapeut sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Haben Sie sich dennoch nicht von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreien lassen, können Sie freiwillig Beiträge leisten – mindestens den Mindestbeitrag in Höhe von einem Zehntel sofern kein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird. Nähere Informationen erhalten Sie beim Versorgungswerk.
Hinweis: Scheiden Sie aus der Berufskammer aus, endet Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht automatisch. Auf Antrag können Sie die Mitgliedschaft fortsetzen, wenn Sie kein Pflichtmitglied in einem anderen Psychotherapeutenversorgungswerk sind oder eine Doppelmitgliedschaft wünschen.
Wer muss und wer kann Mitglied werden?
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
- nach dem 01.01.2006 Mitglied in der Landespsychotherapeutenkammer Hessen sind
- ausschließlich selbstständig Tätig sind
- das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Für eine Mitgliedschaft entscheiden können sich außerdem:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
- eine Ausbildung absolvieren
- Angestellt tätig oder verbeamtet sind
Wenn Sie berufsunfähig sind, ist eine Mitgliedschaft im PVW ausgeschlossen.
Zuständigkeit
Das Psychotherapeutenversorgungswerk ( PVW ) der Kammern Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Hessen.
Ansprechpartner
Psychotherapeutenversorgungswerk ( PVW ) der Kammern Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Hessen
Adresse
Hausanschrift
Stichwörter
PVW
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie vom Psychotherapeutenversorgungswerk.
Hinweis: Es reicht, alle Unterlagen als unbeglaubigte Kopie beizulegen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Gibt es Änderungen, wie z.B. Approbation, Adressänderungen dann teilen Sie dies bitte zuerst der jeweiligen Psychotherapeutenkammer mit. Diese leiten die Informationen dann an das PVW weiter.
Einen Anmeldebogen (Erhebungsbogen) erhalten Sie beim PVW. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das PVW zurück.
Beratungsgespräche erfolgen i.d.R. telefonisch zu den Telefonzeiten Di., Mi. von 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und Do. von 08:00 Uhr - 18:00 Uhr.
Fristen
für die Anmeldung: Hier sollten Sie sich zuerst, falls noch nicht geschehen, bei der jeweils zuständigen Kammer melden.
Beitragszehntel können innerhalb von 3 Jahren ab Mitgliedsbeginn oder Approbation erhöht werden. Danach ist eine Erhöhung nicht mehr möglich.
Gegen Beitragsbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben werden.
Kosten
Für die Anmeldung: keine
für die Mitgliedschaft:
- Angestellte die sich für die Beitragszahlung entscheiden müssen mindestens ein Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, sofern nicht ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird.
- Freiberufliche Mitglieder die bei Mitgliedsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben müssen mindestens 5 Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, sofern nicht ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird.
- Mitglieder die bei Mitgliedsbeginn das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen mindestens ein Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, sofern nicht ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird.
Hinweis: Neben den Regelpflichtbeiträgen hat jedes Mitglied die Möglichkeit das Eineinhalbfache des Jahresbeitrages als freiwillige Mehrzahlung zusätzlich zu leisten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landeskammer für psychologische Psychotherapeutinnen und - therapeuten und Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und  - therapeuten Hessen am 02.04.2013
Stichwörter
Halbwaisenrente, Rente, Witwenrente, Partnerrente, Vollwaisenrente, Hinterbliebenenversorgung, Versorgung, PVW, Witwerrente