individuelle Pflegeberatung zur Pflegeversicherung Durchführung

    Pflegeversicherung Informationen

    Beim Thema Pflege ist es von besonderer Bedeutung, gut informiert zu sein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit stellen umfangreiche Informationen zur Pflege und Pflegeversicherung zur Verfügung. 

    Beschreibung

    Die unten genannte Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet umfangreiche Informationen zur Pflegeversicherung für:

    • Pflegebedürftige,
    • pflegende Angehörige und
    • Pflegekräfte.

    Die Pflegestärkungsgesetze schaffen die Grundlage für mehr Leistungen für Pflegebedürftige, mehr Entlastung und Sicherheit für pflegende Angehörige und mehr Zeit für Pflegekräfte. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie:

    • Informationen zu finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung
    • Informationen rund um die Pflege
    • Antworten auf Fragen zur Pflege und Pflegeversicherung
    • Lösungsangebote für Probleme im Alltag von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen

    Zuständigkeit

    In den Pflegestützpunkten in Hessen erhalten Bürgerinnen und Bürger wohnortnah umfassende und unabhängige Informationen und Beratung zu Themen der Pflege. In Hessen gibt es in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt einen Pflegestützpunkt. Weitere Informationen zu den Pflegestützpunkten in Hessen sowie eine Kontaktdatenliste können unter https://www.pflege-in-hessen.de/beratung-und-information/pflegestuetzpunkte/ abgerufen werden. 

    Ansprechpartner

    Bundesministerium für Gesundheit - Dienstsitz in Berlin - Bürgertelefon zur Pflegeversicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 54

    10117 Berlin

    Hausanschrift

    Friedrichstraße 108

    10117 Berlin

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten: Mo - Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 3406066-02

    Weitere Informationen

    Barrierefreier Zugang: Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte - Schreibtelefon Tel.: +49 30 3406066-09 E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de E-Mail: info.gehoerlos@bmg.bund.de Gebärdentelefon Video over IP Tel.: +49 30 3406066-08 (Gebärdentelefon ISDN Bildtelefon) E-Mail: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2013

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Pflegestützpunkt Kreis Offenbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Hilpert-Straße 1

    63128 Dietzenbach

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde; die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen. 

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesministerium für Gesundheit am 17.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Pflegebedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Wohngruppen, Zulage, Pflegebedürftigkeit, Alltagskompetenz, Pflegekasse, Telefon, Pflegeversicherung, kinderlos, Pflegedienst, Pflegebedürftigkeit, Umbaumaßnahmen, ambulant, Demenz, Pflegegeld, Wohnformen, Betreuungsleistungen, Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, Initiativprogramm, staatlich, stationär, Pflegesachleistung, beitragspflichtig, Grundpflege, Pflege-Zusatzversicherung, Beitragspunkte, Pflegebedürftige, Servicetelefon, Betreuung, Pflegevorsorge, Förderung, Pflege, privat, Hotline, Pflegestufe, Beitragssatz, PNG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English