Personenbezogene Daten - Löschung von Daten
Beschreibung
Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert.
Ansprechpartner
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Fachbereich: Hauptverwaltung + Finanzen
Adresse
Postanschrift
Schulstraße 12
64342 Seeheim-Jugenheim
Kontaktperson
Frau Marion Raabe
Postanschrift
Schulstr. 12
64342 Seeheim-Jugenheim
Fax: 06257 990-44112
Telefon Festnetz: 06257 990-112
E-Mail: gremien@seeheim-jugenheim.de
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Datenschutz
Adresse
Postanschrift
Schulstraße 12
Postfach
64342 Seeheim-Jugenheim
Kontakt
Telefon: 06257 990-112
E-Mail: datenschutz@seeheim-jugenheim.de
Voraussetzungen
Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn
- die Speicherung unzulässig ist,
- die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
- personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.
In bestimmten Dateien, zum Beispiel
- des Bundeskriminalamtes,
- der Landespolizei,
- des Verfassungsschutzes,
- der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
- im Melderegister
- und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister
- im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
müssen gespeicherte personenbezogene Daten
- nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
- nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
- nach Freispruch im Strafverfahren,
- nach Umzug in eine andere Gemeinde,
- oder nach Ablauf bestimmter Fristen
gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.
Keine Löschung von Daten
Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
- die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
- wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Berichtigung, Sperrung und Löschung)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Bundespolizei)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) (Bundesamt für Justiz für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Kraftfahrt-Bundesamt für Tilgung der Eintragungen im Fahreignungsregister - vorher: Verkehrszentralregister -)
- § 45ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Bundesamt für Justiz für Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister)
- § 152 Gewerbeordnung (GewO) (Bundesamt für Justiz für Entfernung von Eintragungen im Gewerbezentralregister)
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.
Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.
Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Sonstiges
Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013
Stichwörter
Datenschutzgesetz, Löschung von Daten, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Date, gespeicherte Daten, Datenverarbeitung, Datenschutz, Datenspeicherung, Verkehrszentralregister, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Personenbezogene Daten, Datensperrung