Personenbezogene Daten - Berichtigung unrichtiger Daten
Beschreibung
Haben öffentliche Stellen des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Ihre personenbezogenen Daten falsch gespeichert, können Sie verlangen, dass die Daten berichtigt werden. Sind personenbezogene Daten in Akten unrichtig, können Sie verlangen, dass die öffentliche Stelle dies in der Akte vermerkt.
Sonstiges
Unter den in § 35 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen haben Sie einen Berichtigungsanspruch auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Stelle, die Ihre fehlerhaften personenbezogenen Daten speichert.
Ansprechpartner
Stadt Borken - Bürgerbüro/Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Am Rathaus 7
34582 Borken (Hessen)
Öffnungszeiten
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:30 Uhr
Dienstag
geschlossen
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:30 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Denise Fennel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 5682 808-0
E-Mail: DeniseFennel@borken-hessen.de
Fax: +49 5682 808-165
Frau Luisa Lexa-Vogel
Besucheranschrift
E-Mail: LuisaLexaVogel@borken-hessen.de
Telefon Festnetz: +49 5682 808-127
Fax: +49 5682 808-165
Herr Julian Traute
Postanschrift
Am Rathaus 7
34582 Borken (Hessen)
E-Mail: JulianTraute@borken-hessen.de
E-Mail: buergerbuero@borken-hessen.de
Fax: +49 5682 808-165
Telefon Festnetz: +49 5682 808-123
Frau Aileen Zakostelezky
Besucheranschrift
E-Mail: AileenZakostelezky@borken-hessen.de
Telefon Festnetz: +49 5682 808-130
Fax: +49 5682 808-165
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Berichtigung, Sperrung und Löschung)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Bundespolizei)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) (Bundesamt für Justiz für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Verfahrensablauf
Die Berichtigung falscher personenbezogener Daten ist von der entsprechenden öffentlichen Stelle vorzunehmen. Ihrem Antrag kommt daher lediglich Anstoßfunktion zu. Sie können den Antrag daher formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen. Über ihn entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung. Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Von der Berichtigung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013
Stichwörter
Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Datenspeicherung, Berichtigung von Daten, Datenschutz, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten