Personenbezogene Daten - Berichtigung unrichtiger Daten
Beschreibung
Haben öffentliche Stellen des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Ihre personenbezogenen Daten falsch gespeichert, können Sie verlangen, dass die Daten berichtigt werden. Sind personenbezogene Daten in Akten unrichtig, können Sie verlangen, dass die öffentliche Stelle dies in der Akte vermerkt.
Sonstiges
Unter den in § 35 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen haben Sie einen Berichtigungsanspruch auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Stelle, die Ihre fehlerhaften personenbezogenen Daten speichert.
Ansprechpartner
Gemeinde Kirchheim
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06625 9200-14
Telefon: 06625 9200-24
Telefax: 06625 920021
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Berichtigung, Sperrung und Löschung)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Bundespolizei)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) (Bundesamt für Justiz für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Verfahrensablauf
Die Berichtigung falscher personenbezogener Daten ist von der entsprechenden öffentlichen Stelle vorzunehmen. Ihrem Antrag kommt daher lediglich Anstoßfunktion zu. Sie können den Antrag daher formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen. Über ihn entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung. Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Von der Berichtigung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013
Stichwörter
Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Datenspeicherung, Berichtigung von Daten, Datenschutz, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten