personenbezogene Daten Auskunft

    Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten

    Beschreibung

    Sie können von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Auskunft darüber verlangen,

    • ob und gegebenenfalls welche Daten über Sie gespeichert sind,
    • zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden,
    • woher die Daten stammen  und  an welche Empfänger die Daten übermittelt werden soweit dies gespeichert ist.

    Wann erhalten Sie keine Auskunft?

    Die Auskunftserteilung unterbleibt aus verschiedenen, im Bundes- beziehungsweise im Landesdatenschutzgesetz oder in einer bereichsspezifischen Vorschrift (beispielsweise der Strafprozessordnung) festgelegten Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen beziehungsweise wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung, wenn deswegen Ihr Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

    Besonderheiten gelten in bestimmten Bereichen, zum Beispiel bei Verfassungsschutz und Polizei.

    Siehe dazu Leistungsbeschreibung "Verfassungsschutz: personenbezogene Daten - Auskünfte"

    Sonstiges

    Nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, auf Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Um Auskunft über Ihre Daten zu erhalten, müssen Sie sich an die Stelle wenden, die (möglicherweise) Daten über Sie gespeichert hat.

    Ansprechpartner

    Für Bad Zwesten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Wenn Sie Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen.

    In dem Antrag sollte die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnet werden. Sind Ihre personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit Sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der erforderliche Aufwand, um die Daten aufzufinden, nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse steht.

    Auskunftserteilung oder -ablehnung

    Die datenverarbeitende Stelle bestimmt die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme. Dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

    Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.

    In diesem Fall weist Sie die auskunftsverweigernde Stelle darauf hin, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, sonst an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden können.

    Kosten

    Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Datenverarbeitung, Datenspeicherung, gespeicherte Daten, Datenschutz, Datenschutzgesetz, Auskunftsrecht, Datenschutzbeauftragter, Personenbezogene Daten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de