Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten
Beschreibung
Sie können von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Auskunft darüber verlangen,
- ob und gegebenenfalls welche Daten über Sie gespeichert sind,
- zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden,
- woher die Daten stammen und an welche Empfänger die Daten übermittelt werden soweit dies gespeichert ist.
Wann erhalten Sie keine Auskunft?
Die Auskunftserteilung unterbleibt aus verschiedenen, im Bundes- beziehungsweise im Landesdatenschutzgesetz oder in einer bereichsspezifischen Vorschrift (beispielsweise der Strafprozessordnung) festgelegten Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen beziehungsweise wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung, wenn deswegen Ihr Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Besonderheiten gelten in bestimmten Bereichen, zum Beispiel bei Verfassungsschutz und Polizei.
Siehe dazu Leistungsbeschreibung „Verfassungsschutz: personenbezogene Daten – Auskünfte“
Sonstiges
Nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, auf Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Um Auskunft über Ihre Daten zu erhalten, müssen Sie sich an die Stelle wenden, die (möglicherweise) Daten über Sie gespeichert hat.
Ansprechpartner
Stadt Herbstein - Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06643 9600-14
Telefon: 06643 9600-24
Telefax: 06643 9600-20
E-Mail: u.stock@stadt-herbstein.de
E-Mail: k.boensel@stadt-herbstein.de
Internet
Stadt Herbstein
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Marktplatz
Anzahl der Stellplätze: 5
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Marktplatz
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Hessenstraße
Linien:- Bus: Linie VB 5151
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Lastschriftverfahren, Bargeldlose Zahlung, SEPA-Lastschrift, Bargeldzahlung, Lastschriftverfahren, Überweisung, Überweisung/Zahlschein
Bankverbindung
Stadt Herbstein
Empfänger: Stadt Herbstein
IBAN: DE11 5185 0079 0375 1002 31
BIC: HELADEF1FRI
Bankinstitut: Sparkasse Oberhessen
Stadt Herbstein
Empfänger: Stadt Herbstein
IBAN: DE16 5199 0000 0002 0012 09
BIC: GENODE51LB1
Bankinstitut: Volksbank Lauterbach-Schlitz eG
Stadt Herbstein
Empfänger: Stadt Herbstein
IBAN: DE17 5006 9146 0001 0070 68
BIC: GENODE51GRC
Bankinstitut: Volksbank eG Grebenhain
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Parkplätze im Bereich des Rathauses vorhanden
Bezahlmöglichkeiten: Some(Abbuchung), Some(Überweisung/Zahlschein (ist ein Bankformular, das bei einer Bareinzahlung auf ein fremdes oder eigenes Bankkonto verwendet wird.)), Some(Lastschrift), Some(Barzahlung), Some(Überweisung), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.)), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.))
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Auskunft und Benachrichtigung)
- § 18 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (Auskunft)
- § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Sonderregelung für das Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 491 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden)
- § 495 Strafprozessordnung (StPO) (Bundesamt für Justiz für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundeszentralregister)
Verfahrensablauf
Antragstellung
Wenn Sie Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen.
In dem Antrag sollte die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnet werden. Sind Ihre personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit Sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der erforderliche Aufwand, um die Daten aufzufinden, nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse steht.
Auskunftserteilung oder -ablehnung
Die datenverarbeitende Stelle bestimmt die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme. Dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.
In diesem Fall weist Sie die auskunftsverweigernde Stelle darauf hin, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, sonst an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden können.
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013
Stichwörter
Datenschutz, gespeicherte Daten, Datenverarbeitung, Auskunftsrecht, Personenbezogene Daten, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgesetz, Datenspeicherung