personenbezogene Daten Sperrung

    Personenbezogene Daten - Sperrung von Daten

    Beschreibung

    Jede öffentliche Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise ist verpflichtet, die über Sie gespeicherten Daten zu sperren, wenn

    • Sie die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • ihre Verarbeitung unzulässig ist und die Löschung Sie in der Verfolgung Ihrer Rechte beeinträchtigen würde.

    Was passiert nach der Sperrung der Daten?

    Die Sperrung der Daten hat zur Folge, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Von der Sperrung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.

    Gleiches gilt, wenn die öffentliche Stelle unzulässig Daten über Sie in Akten speichert oder Ihre in Akten gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Außerdem gilt dies auch, wenn ein Vernichten der gesamten Akte nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

    Sonstiges

    Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen (also Unternehmen) grundsätzlich einen Anspruch auf Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten, wenn

    • im Falle Ihres Löschungsverlangens durch die Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
    • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden,
    • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
    • Sie ihre Richtigkeit bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Stelle, die Daten über Sie gespeichert hat.

    Ansprechpartner

    Für Wabern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Durch einen Antrag an die jeweilige Stelle (Behörde oder Unternehmen), die Daten über Sie gespeichert hat, können Sie das Sperren der Daten anstoßen. Der Antrag kann formlos schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden.

    Kosten

    Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2013 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Personenbezogene Daten, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, Sperrung, Datensperrung, Werbepostverhinderung, Datenspeicherung, Sperrung von Daten, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, gespeicherte Daten, Übermittlungssperre, Robinsonliste, Datenschutz, Datenschutzgesetz, Veröffentlichungssperren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)