personenbezogene Daten Sperrung

    Personenbezogene Daten - Sperrung von Daten

    Beschreibung

    Jede öffentliche Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise ist verpflichtet, die über Sie gespeicherten Daten zu sperren, wenn

    • Sie die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • ihre Verarbeitung unzulässig ist und die Löschung Sie in der Verfolgung Ihrer Rechte beeinträchtigen würde.

    Was passiert nach der Sperrung der Daten?

    Die Sperrung der Daten hat zur Folge, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Von der Sperrung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.

    Gleiches gilt, wenn die öffentliche Stelle unzulässig Daten über Sie in Akten speichert oder Ihre in Akten gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Außerdem gilt dies auch, wenn ein Vernichten der gesamten Akte nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

    Sonstiges

    Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen (also Unternehmen) grundsätzlich einen Anspruch auf Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten, wenn

    • im Falle Ihres Löschungsverlangens durch die Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
    • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden,
    • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
    • Sie ihre Richtigkeit bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Stelle, die Daten über Sie gespeichert hat.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Durch einen Antrag an die jeweilige Stelle (Behörde oder Unternehmen), die Daten über Sie gespeichert hat, können Sie das Sperren der Daten anstoßen. Der Antrag kann formlos schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden.

    Kosten

    Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Übermittlungssperre, Datenschutz, Datensperrung, Personenbezogene Daten, Datenspeicherung, Sperrung von Daten, Sperrung, Werbepostverhinderung, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, gespeicherte Daten, Robinsonliste, Veröffentlichungssperren, Datenschutzgesetz, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English