Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
Beschreibung
Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich je Wohnung erhoben und hängt nicht von Art und Zahl der Rundfunkgeräte ab. Es gilt die Regel: eine Wohnung – ein Beitrag.
Der Rundfunkbeitrag umfasst alle
- Rundfunkgeräte,
- Smartphones und
- Computer
innerhalb Ihrer Wohnung und in den Privatautos aller Wohnungsbewohner. Zahlt ein Bewohner oder eine Bewohnerin den Rundfunkbeitrag, ist damit die Beitragspflicht für alle in der Wohnung lebenden Personen abgedeckt.
Diese Regelung gilt für
- Familien
- Wohngemeinschaften
- Unverheiratete Paare
Sie sind Student oder Studentin und leben in einem Studentenwohnheim? Hier kommt es auf die genauen räumlichen Gegebenheiten vor Ort an. Sie müssen einen Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn Sie Ihr Zimmer durch einen eigenen Eingang direkt
- vom Treppenhaus oder
- einem Vorraum aus oder
- von außen betreten können.
Sie müssen keinen Beitrag zahlen, wenn Sie Ihr Zimmer nur über eine andere Wohnung betreten können.
Hinweis: Für eine Zweitwohnung müssen Sie einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen.
Menschen mit Behinderungen und Empfänger staatlicher Leistungen können Erleichterungen erhalten.
Für Unternehmen, Institutionen und Selbständige gelten spezielle Regelungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständigkeit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Service-Telefon zum Beitragskonto:
Tel.: +49 185 - 9995-0100
Service-Telefon zum Rundfunkbeitrag:
Tel.: +49 185 - 9995-0888*
Fax: +49 185 - 9995-0105*
Service-Telefonzeiten:
Mo: 7:00 - 19:00 Uhr
Di: 7:00 - 19:00 Uhr
Mi: 7:00 - 19:00 Uhr
Do: 7:00 - 19:00 Uhr
Fr: 7:00 - 19:00 Uhr
* 6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk
Ansprechpartner
Für Schwalbach am Taunus wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Sie müssen sich beim Beitragsservice anmelden,
- wenn Sie volljährig sind (18 Jahre oder älter) und
- wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,
- dass diese von niemandem bewohnt wird,
- dass für diese kein Mietvertrag besteht und
- dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie
- dort wohnen,
- dort gemeldet sind oder
- im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.
Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger:
-
je Wohnung: 17,50 Euro monatlich
-
jede weitere Wohnung: 17,50 Euro monatlich
- ermäßigter Rundfunkbeitrag (ein Drittel des Rundfunkbeitrags): 5,83 Euro
Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils 3 Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Der Rundfunkbeitrag hat die Rundfunkgebühr zum 01.01.2013 abgelöst.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.02.2014
Stichwörter
Rundfunkfinanzierung, ZDF, Fernsehen, Kontingentflüchtling, ARD, WDR, Sozialhilfeangelegenheit, Fernsehgebührenbefreiung, Fernsehgebühr, Fernseher, Haushaltsabgabe, BSHG, Hörfunk, SGB, Rundfunkgebührenbefreiung, Rundfunk, NDR, BR, HR, Rundfunkgebühr, Sozialhilfe, RF, Gebühreneinzugszentrale, GEZ, Dritte Programme, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Deutschlandradio, Beitragsservice, SWR, MDR, Beitragspflicht, Radio, Rundfunkbeitrag