Luftfahrzeuge - Außenstart- und Landeerlaubnis
Beschreibung
Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben.
Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:
- außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
- außerhalb der Betriebszeiten,
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.
Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers erforderlich.
Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn
- der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
- die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.
Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeugs in einem solchen Fall Auskunft über den Halter des Luftfahrzeugs sowie über den Versicherer geben.
Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.
Zuständigkeit
- An das Regierungspräsidium Darmstadt für seinen Bezirk.
- An das Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.
Ansprechpartner
Für Langen (Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Umgebungs- und Lagepläne
- Fotos des Startgeländes
- Zustimmung der Grundstückseigentümer/Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
Sie benötigen die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eines Berechtigten für das Gelände.
Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsformulare sind beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erhältlich.
Hinweis:
Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der Besitzer des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.
Kosten
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Gelände, auf dem der Start beziehungsweise die Landung erfolgen soll. Sie beträgt mindestens 30,00 Euro und höchstens 500,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 21.02.2017
Stichwörter
Segelflugzeuge, Landeerlaubnis, Hubschrauber, Hängegleiter, Flugplatz, Starterlaubnis, Freiballon, Flugzeug, Luftverkehr, Gleitsegeln, Flieger, Startbahn, Landebahn