Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung beantragen
Beschreibung
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung der Geburt in Deutschland beantragen.
Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.
Zuständigkeit
An das Standesamt Ihres Wohnsitzes
Ansprechpartner
Fachdienst 3.3 Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Tiefgarage Häfnerplatz
Gebührenpflichtig
Parkplatz: Kurzzeitparkplätze entlang der Konrad-Adenauer-Straße
Gebührenfrei
Parkplatz: Konrad-Adenauer-Straße (vor Rathaus)
Anzahl der Stellplätze: 6
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Urberach
Linien:- Bus: Linie Linie U
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN
Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr
Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr von 07:00 - 12:00 Uhr
TELEFONISCHE TERMINVEREINBARUNG
Mo -Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16: 00 Uhr
Fr von 08:00 - 12:00 Uhr
TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG
Telefonnummern
Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711
Fachbereich 1 - Standesamt:06074/ 911-710
Fachbereich 1- Bürgerbüro:06074/911-712
Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720
Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713
Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714
Fachbereich 5 - Kultur, Heimat, Europa:06074/ 911-715
Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716
EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719
Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
sämtliche Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Standesamtes nicht einverstanden sein, können Sie sich an das Amtsgericht wenden. (§ 49 Abs. 1; § 50 Personenstandsgesetz). Für die Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Hier können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.
Das Standesamt trägt die Änderung im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
Kosten
Die Beurkundung erfolgt gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Apostille und Legalisation (Urkunden und Beglaubigungen)" im Hessen-Finder.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Adoptionsurkunde, Adoptivkind, Adoptivfamilie, Urkunde, internationale Adoption, Beurkundung, Adoptionsverfahren, Adoptiveltern, Annahme als Kind