Chemikalien-Klimaschutz - Sachkundebescheinigung ausstellen
Beschreibung
Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen Sie seit dem 4. Juli 2009 eine neue Sachkundebescheinigung, damit Sie Ihre Tätigkeit weiter ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der europäischen F-Gase-Verordnung beruht.
Folgende Tätigkeiten sind betroffen:
- Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen müssen Sie grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen. Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an
- die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder Innung,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe, die durch die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen anerkannt sind.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen sind jeweils bei den oben genannten Stellen zu erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder Innung, sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe, die durch die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen anerkannt sind legen die entsprechende Gebühr selbständig fest.
Hinweise (Besonderheiten)
Zudem müssen Sie im Fall von Tätigkeiten an:
- Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2067 bestanden haben.
- Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben.
- Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben.
- Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2066 bestanden haben.
- Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben.
Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Kälteanlagenbauer erhalten die Sachkundebescheinigung ohne Ablegung einer Prüfung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Treibhauseffekt, Emission, Treibhausgas, Emissionshandel, Ozon, Klimaschutz, Kyoto-Protokoll, Klimawandel, Atmosphäre, BOL-Dienstleistung, Kohlenstoff, Umweltschutz, Sachverständige, Emissionsberechtigung, Treibhausgase, globale Erwärmung