Befahren nicht schiffbarer Gewässer - Zulassung
Rafting-Touren mit Booten länger als 9,20 m sind immer genehmigungspflichtig.
Beschreibung
Hessen liegt nicht nur im Zentrum des Luft- und Landverkehrs, sondern auch im Netz der bedeutendsten europäischen Wasserstraßen.
Über die Bundeswasserstraßen hinaus ist in Hessen der Ginsheimer Altrhein von km 1,5 bis zur Mündung in den Rhein als schiffbar bestimmt worden.
Eine Zulassungsmöglichkeit zum Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen besteht nicht.
Jede Person darf jedoch natürliche fließende Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen.
Voraussetzungen
- Das Gewässer ist nicht für die Schifffahrt bestimmt.
- Für das Befahren benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Wasserbehörde.
- Ihr Vorhaben hat keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer, die Umwelt oder den Natur‑ und Artenschutz.
- Ihr Vorhaben beeinträchtigt keine Rechte anderer (zum Beispiel Eigentums‑ oder Nutzungsrechte).
- Sie geben an, zu welchem Zweck Sie das Gewässer befahren möchten.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle und fügen alle erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid mit einer Ablehnung oder Genehmigung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 27.08.2012
Stichwörter
Schifffahrt, Wasserstraßen, Fluss, Flüsse, Bundeswasserstraßen, fließende Gewässer, Boot, Schiff, Kanu, paddeln, rudern, Paddelboot, Ruderboot