Leichenpass
Beschreibung
Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.
Auch für die Überführung einer Leiche von Hessen in andere Bundesländer ist ein Leichenpass erforderlich, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass benötigen.
Zuständigkeit
An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Sterbeortes.
Ansprechpartner
Friedhofsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten der Friedhöfe
1. April bis 31. August: 07:00 - 20:00 Uhr
1. September bis zum 31. März: 07:00 Uhr - Anbruch der Dunkelheit
Kontakt
Telefon: 06142 505052
Telefon: 06142 505051
Telefon: 06142 505092
Telefax: 06142 505053
E-Mail: friedhof@ruesselsheim.de
Stichwörter
Friedhof, Friedhofsamt, Friedhofsverwaltung, Friedhofswesen
erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
- Leichenschauschein
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
- Bescheinigung des Bestattungsunternehmens, dass die Beförderung mit einem zur Leichenbeförderung bestimmtes Fahrzeug durchgeführt wird.
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
- bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts - ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen, sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
Kosten
Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Gebühr von 28,00 Euro an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Bestattungsinstitut, Leichnam, Totenschein, Beerdigungsinstitut, Leichenhalle, Feuerbestattungsgesetz, Seebestattung, Bestatter, Beerdigung, Tod, Bestattung, Sterbefall, tot, Leichenverordnung, Feuerbestattung, Leiche, Leichenausgrabung, Leichenüberführung, Überführung, Leichenwagen, Leichenpass, Leichenaufbewahrung, Leichenwesen