Leichenpass
Beschreibung
Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.
Auch für die Überführung einer Leiche von Hessen in andere Bundesländer ist ein Leichenpass erforderlich, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass benötigen.
Zuständigkeit
An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Sterbeortes.
Ansprechpartner
Gemeinde Messel - Bauen, Planen, Umwelt, Friedhof (FB 3)
Adresse
Postanschrift
Kohlweg 15
64409 Messel
Öffnungszeiten
Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr Termine nach Vereinbarung. Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr offene Sprechstunde Unsere Bücherei hat ab 29. November 2022 wieder für Sie geöffnet. Die Öffnungszeiten sind: dienstags von 16:00 - 18:00 Uhr mittwochs von 10:00 - 12:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: bauverwaltung@messel.de
Telefon Festnetz: 06159 715716
Telefon Festnetz: 06159 715722
Telefon Festnetz: 06159 715723
Kontaktperson
Frau Tanja Schleinkofer
erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
- Leichenschauschein
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
- Bescheinigung des Bestattungsunternehmens, dass die Beförderung mit einem zur Leichenbeförderung bestimmtes Fahrzeug durchgeführt wird.
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
- bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts - ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen, sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
Kosten
Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Gebühr von 28,00 Euro an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Leichenausgrabung, Leichenüberführung, Leichenwagen, Tod, Bestattungsinstitut, Feuerbestattungsgesetz, Beerdigung, Seebestattung, Leichnam, Leichenpass, Bestattung, Totenschein, Überführung, Leichenwesen, tot, Bestatter, Leichenverordnung, Beerdigungsinstitut, Sterbefall, Leichenhalle, Leiche, Leichenaufbewahrung, Feuerbestattung