Öffentliche Vergabe: An Freihändiger Vergabe oder Verhandlungsverfahren teilnehmen
Beschreibung
Bei der Freihändigen Vergabe (national) fordert der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) ausgewählte Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Anschließend können sowohl die Leistung als auch die Preise verhandelt werden. Gleiches gilt auch für das Verhandlungsverfahren (EU-weit). Dieses ist durchzuführen, wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert (bei Liefer- und Dienstleistungen über 200.000,00 Euro, bei Bauleistungen über 5.000.000,00 Euro) erreicht bzw. überschreitet.
Hinweise:
Der Wettbewerb ist eingeschränkt. Die Vergabestelle kann im Vorfeld einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchführen. Beim Verhandlungsverfahren (EU-weit) ist die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs in bestimmten Fällen vorgeschrieben.
Der öffentliche Teilnahmewettbewerb wird in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (www.had.de) bekannt gemacht.
EU-Ausschreibungen müssen zusätzlich im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Zuständigkeit
In Hessen besteht die Möglichkeit, sich bei der Auftragsberatungsstelle präqualifizieren zu lassen (www.absthessen.de).
Die Teilnehmerwettbewerbe werden alle in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (www.had.de) veröffentlicht.
- Öffentliche Vergabe: Präqualifikationsverfahren beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Ansprechpartner
Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. - Hessische Ausschreibungsdatenbank HAD
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HAD
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, erfahren Sie bei der Vergabestelle.
Voraussetzungen
Die Freihändige Vergabe ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Das gleiche gilt für das EU-weite Verhandlungsverfahren. Die Zulässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn
- eine bestimmte Wertgrenze nicht überschritten wird (zzt. 100.000,00 Euro),
- nur ein bestimmter Unternehmer die Leistung aufgrund besonderer Anforderungen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrungen oder Geräte) erbringen kann,
- die Art und der Umfang der Leistung vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,
- eine Leistung besonders dringlich ist,
- eine Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO)
- und Bekanntmachungen nach § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- § 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GBW)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A)
- https://www.absthessen.de/recht-vob.html(Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. )
- Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
- Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)
Rechtsbehelf
Bei EU-weiten Verhandlungsverfahren können die Bieter einen Antrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt einreichen. Bei der freihändigen Vergabe (unterhalb der Schwellenwerte) können bei Bauleistungen die VOB-Stellen zur Nachprüfung eingeschaltet werden. Die Anschrift der Vergabekammer und der VOB-Stelle wir in der Bekanntmachung bzw. mit den Vergabeunterlagen mitgeteilt.
Verfahrensablauf
Die Freihändige Vergabe unterscheidet sich von der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung (europaweit: Offenes und Nichtoffenes Verfahren). Preis- und Leistungsverhandlungen mit dem bietenden Unternehmen sind zulässig. Es gibt kein förmliches Verfahren.
Wird kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, fordert der öffentliche Auftraggeber Sie formlos zur Abgabe eines Angebots auf. Die Vergabestelle darf nur Unternehmen auffordern, die über die erforderliche
- Fachkunde,
- Leistungsfähigkeit und
- Zuverlässigkeit
verfügen. Sie kann Eignungsnachweise verlangen. Die Unternehmen geben ein erstes Angebot ab. Die Vergabestelle prüft die Angebote und erteilt den Zuschlag oder verhandelt bis ein Angebot zuschlagsreif ist.
Bei öffentlichen Teilnahmewettbewerben können Sie bei der Vergabestelle einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb stellen. Wenn die Vergabestelle Sie auswählt, fordert sie Sie auf, ein Angebot abzugeben. Sie übermittelt Ihnen dazu die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen.
Bei elektronischer Rücksendung, müssen Sie die Unterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und die Daten verschlüsselt übermitteln.
Hinweis:
Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen.
Sie erteilt den Zuschlag für gewöhnlich schriftlich. Er ist der Vertragsabschluss. Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter.
Fristen
Die Freihändige Vergabe ist form- und fristfrei. Das Verfahren kann sich über mehrere Verhandlungsrunden ziehen.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 09.07.2012
Stichwörter
Öffentliche Vergabe, Vergaberecht, E-Vergabe, freihändige Vergabe, Veröffentlichung, Ausschreibung, Vergabe, Verhandlungsverfahren