Wasserschutzgebiet Festsetzung
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    Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete festsetzen

    Beschreibung

    Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze und muss deshalb besonders geschützt werden.

    Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ein Eckpfeiler des vorbeugenden flächenhaften Grundwasserschutzes. Innerhalb der Wasserschutzgebiete werden nach einer hydrogeologischen Beurteilung Regeln für die Flächennutzung festgelegt. Diese gehen über die allgemeinen Vorgaben zum Grundwasserschutz hinaus, umfassen u.a. Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, verbieten Eingriffe in den Untergrund und können bei entsprechender Belastung des Trinkwassers auch die landwirtschaftliche Nutzung einschränken.

    Wasserschutzgebiete werden in Schutzzonen unterteilt:

    Zone III (Weitere Schutzzone):
    Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen. In der Regel sollte die Zone III das gesamte Einzugsgebiet umfassen. Eine Unterteilung in die Zonen IIIA und IIIB ist bei sehr weit reichenden Einzugsgebieten möglich (in den Detailkarten gelb, bzw. bei Unterteilung: A = gelb und B = braun dargestellt).

    Zone II (Engere Schutzzone):
    Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren usw.) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Daher soll sie den Bereich der Umgebung des Brunnens abdecken, in dem das Grundwasser 50 Tage oder weniger bis zum Erreichen der Fassungen benötigt (in den Detailkarten blau dargestellt).

    Zone I (Fassungsbereich):
    Die Zone I umfasst die unmittelbare Umgebung um die Wassergewinnungsanlage. Sie soll den Schutz vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. Sie wird deshalb auch durch eine Einzäunung vor Betreten durch Unbefugte oder durch Weide- und Wildtiere gesichert (in den Detailkarten rot dargestellt).

    Zuständigkeit

    Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung (Verbände, Kommunen usw.) stellt den Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) bei der Oberen Wasserbehörde des zuständigen Regierungspräsidiums.

    Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch eine Rechtsverordnung.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Analoges gilt für die Ausweisung von Heilquellenschutzgebieten für staatlich anerkannte Heilquellen, wobei hier neben dem oben beschriebenen qualitativen Schutz noch quantitative Schutzzonen ausgewiesen werden, um eine mengenmäßige Beeinträchtigung der Heilquellen zu vermeiden.

    Weitere, auch detaillierte Informationen und Daten über die Wasser- und Heilquellenschutzgebiete können über das Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen (GruSchu) abgerufen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 05.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 05.07.2012
    Technisch geändert am 12.12.2024

    Stichwörter

    Naturschutz, Wasserschutz, Heilquelle, Wasserversorgung, Grundwasser, Grundwasserschutz, Gewässer, Niederschlagswasser, Trinkwasser, Schutzzone, Wasserfassung, Wassergefährdung, Wasserreinhaltung, Reinhaltung des Wassers, Wasserhaushaltsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019