Gewerbeuntersagung
Beschreibung
Liegt eine Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe vor, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Insbesondere anhaltende Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen können dazu führen, dass die zuständige Behörde ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den betreffenden Unternehmer einleitet.
Das Gewerbe kann untersagt werden
- dem Gewerbetreibenden,
- dessen Vertretungsberechtigten sowie
- Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind.
Je nachdem, auf welche Tätigkeiten sich die Unzuverlässigkeit bezieht, können einzelne andere oder alle Gewerbe von der Untersagung betroffen sein.
Entzug der Gewerbeerlaubnis:
Ist die ausgeübte Gewerbetätigkeit erlaubnispflichtig (Beispiele: Bewachungsunternehmen, Verkehrsunternehmen, Versicherungsvermittlung) und der Gewerbetreibende unzuverlässig, ist die Gewerbeerlaubnis zu widerrufen. Daneben kommt eine Gewerbeuntersagung in Betracht.
Insolvenz:
Befindet sich ein Unternehmen in Insolvenz, darf die Behörde kein Gewerbeuntersagungs- oder Erlaubniswiderrufsverfahren in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Insolvenzantrages ausgeübt wurde, einleiten oder weiter verfolgen (sog. Sperrwirkung), es sei denn, die Gewerbeuntersagung bzw. der Erlaubniswiderruf begründet sich auf Tatsachen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens liegen. Die Sperrwirkung gilt während
- des Insolvenzverfahrens,
- der Insolvenzeröffnung (soweit Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind),
- der Umsetzung eines Insolvenzplanes.
Untersagungsgründe (Beispiele):
- Verletzung und/oder Missachtung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
- mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille und Mangel an beruflichem Verantwortungsbewusstsein
- Unfähigkeit, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten; mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende finanzielle Mittel)
- ungeordnete Vermögensverhältnisse
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen / Haftbefehl zum Erzwingen der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
Zuständigkeit
An das Regierungspräsidium, welches für die Betriebsstätte des unzuverlässigen Gewerbetreibenden örtlich zuständig ist.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 41 - Hoheitsverwaltung, Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkhaus "Kurfürstengalerie" und "City-Point"
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle "Mauerstraße"
Linien:- Bus: Linie 10, 14, 16, 17
- Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Am Stern"
Linien:- Straßenbahn: Linie 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
- Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Lutherplatz"
Linien:- Straßenbahn: Linie 6, 7
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Kassel
Aktuelles
Aufbau und Struktur -
Beschreibung
Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.
An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.
Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.
Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.
Organigramm_RPKS 01_08_2024.pdf (hessen.de)
Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung
In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.
Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
Linien:- Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
- Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de
Internet
Weitere Informationen
Zugang: über Rampe
Voraussetzungen
Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist (verschuldensunabhängig), die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- § 12 Gewerbeordnung (GewO) – Insolvenzverfahren
- § 35 Abs. 2 und § 45 Gewerbeordnung (GewO) – Stellvertreter
- § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) – Wiedergestattung
- § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften bei der Ausübung eines Gewerbes
- § 148 GewO – Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
- § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Aufschiebende Wirkung
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Verfahrensablauf
- Die zuständige Behörde teilt dem Betroffenen schriftlich mit, dass gegen ihn ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes eingeleitet wurde.
- Vor der Untersagung kann eine Anhörung der Kammern erfolgen. Ist Gefahr in Verzug, kann die Anhörung unterbleiben. In jedem Fall werden die Kammern informiert.
- Dem Betroffenen werden die ermittelten Tatsachen im Einzelnen mitgeteilt. Es besteht Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde).
- Erweisen sich die Tatsachen als gegeben, erlässt die Behörde eine Verfügung, mit der die Ausübung des Gewerbes untersagt wird.
- Über die Verfügung erhält der Betroffene einen schriftlichen Bescheid. In diesem wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage hingewiesen ("Rechtsbehelfsbelehrung").
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Ordnet die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung an, entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage. Die betreffenden gewerblichen Tätigkeiten sind sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Auf Antrag des Betroffenen kann das zuständige Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherstellen.
Aussetzung der Vollziehung:
Der Betroffene kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Vollziehung ausgesetzt wird.
Stellvertretende Fortführung:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch einen Stellvertreter fortgeführt wird, der eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet.
Wiedergestattung beantragen:
Sind die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, weggefallen, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt gestatten, das untersagte Gewerbe wieder auszuüben.
Juristische Konsequenzen einer Gewerbeuntersagung:
Die Gewerbeuntersagung gilt im gesamten Bundesgebiet. Mit Datum der Rechtskraft ("Rechtskraftvermerk" zur Untersagungsverfügung) ist der Gewerbebetrieb einzustellen und ordnungsgemäß abzumelden. Aufgrund anderer Gesetze (zum Beispiel GmbH-Gesetz), können weitere Meldepflichten bestehen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen eine Untersagungsverfügung können mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Wer beharrlich, vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Untersagungsverfügung verstößt, muss mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
Eine rechtskräftige Untersagung wird in das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen.
Fristen
- Äußerung zum Sachverhalt:
innerhalb der von der zuständigen Behörde genannten Frist - Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung:
innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe (schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Verwaltungsgericht) - Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung:
frühestens nach einem Jahr (in besonderen Fällen auch vorher)
Kosten
Die Kosten gehen zu Lasten des Gewerbetreibenden. Es können anfallen
- Verfahrenskosten (in der Regel nach Zeitaufwand, mindestens jedoch 66,00 Euro),
- Verwaltungskosten im Zusammenhang mit erforderlichen Abmeldungen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.03.2014
Stichwörter
Gewerbeuntersagung, Produktionsstätte, Gewerbeangelegenheit, Gewerbebetrieb, Unternehmen, Gewerbeschein, Gewerbeanzeige, Untersagung Gewerbe, Laden, Fabrik, Gewerbetreibender, Gewerbeangelegenheiten, Wirtschaftserlaubnis, Geschäft, Betrieb, Gewerbe