Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten - Sozialhilfe

    Beschreibung

    In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
    • wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen

    Ansprechpartner

    Main-Kinzig-Kreis - Amt für soziale Teilhabe und Förderung - Existenzsicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    Postanschrift

    Postfach 1465

    63569 Gelnhausen

    Öffnungszeiten

    Montag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr
    Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr
    Mittwoch keine Sprechzeiten
    Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.30 Uhr
    Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
    Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Friedhofsverwaltung

    Aktuelles

    In der Friedhosfverwaltung können Sie sich über Bestattungsmöglichkeiten informieren. Grabsteingenehmigungen einholen oder eine Auskunft über die Nutzungsdauer oder der Mindestruhzeit erlangen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Köbler Weg 44

    63546 Hammersbach

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
    Di. 07:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
    Mi. 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
    Do. 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
    Fr. 08:00 - 12:30 Uhr
     

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise des Verstorbenen:

    • Sterbeurkunde
    • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
      • lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
      • Sparbücher
      • Geldanlagen
      • Wohneigentum
      • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
      • Zeitwert des Kraftfahrzeugs
      • Bausparguthaben und Ähnliches
    • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
    • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)

    Nachweise des Antragstellers:

    • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
    • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
    • Angaben zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen)
    • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
    • Nachweise der monatlichen Belastungen
    • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
    • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

    Voraussetzungen

    • Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
    • Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
    • Die Erben sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
     

    Fristen

    Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.

    Kosten

    Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.

    Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.

    Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.06.2012

    Version

    Technisch erstellt am 11.06.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sozialhilfe, Sterbefall, Sozialamt, Trauerfall, Beerdigung, Erbe, Beerdigungskosten, Nachlass

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)