Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle Energie stellen
Beschreibung
Die Versorgung mit Strom und Gas ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft. Dadurch kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Energieversorgern und Kunden kommen. Um Ihnen einen aufwändigen und teuren Rechtsstreit zu ersparen, schaltet sich die Schlichtungsstelle Energie auf Antrag als Vermittler ein.
TIPP: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits im direkten Kontakt mit dem Energieversorger regeln, wenden Sie sich daher zunächst an das Versorgungsunternehmen, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.
- Verbraucherbeschwerde beim Energieversorger einreichen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V..
Ansprechpartner
Für Waldbrunn (Westerwald) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Schlichtungsantrag
- Unterlagen, die für das Verständnis des Anliegens notwendig sind.
Formulare
- Schlichtungsantrag(Schlichtungsstelle Energie)
Voraussetzungen
- Beanstandungen zur Energieversorgung
- erfolglose Beschwerde beim betreffenden Versorgungsunternehmen
Die Streitigkeit darf nicht anderweitig anhängig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie für Ihren Schlichtungsantrag möglichst das bereitgestellte Online-Formular:
- Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus und fügen Sie aussagefähige Unterlagen als elektronische Kopien hinzu. Sie können auch ein formloses Schreiben mit den Angaben zur Beschwerde und relavanten Anlagen per E-Mail, Fax oder Post an die Schlichtungsstelle senden.
- Die Ombudsstelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über das weitere Vorgehen.
TIPP: Treffen Sie genaue Angaben zu Ihrem Anliegen und zum Grund Ihrer Beschwerde, der Streitgegenstand lässt sich so leichter beurteilen.
Ist das Schlichtungsverfahren zulässig, fordert die Ombudsperson Ihren Energieversorger zur Stellungnahme auf und ermittelt den Sachverhalt. Sie und das Versorgungsunternehmen erhalten einen schriftlichen Lösungsvorschlag.
HINWEIS: Die Empfehlung der Ombudsperson ist rechtlich nicht bindend.
Fristen
- Frist für die schriftliche Stellungnahme des Energieversorgers: 2 Wochen nach Aufforderung durch die Schlichtungsstelle
- Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung: innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Empfehlung
- Verfahrensdauer: Die Schlichtung soll innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein.
Kosten
Das Schlichtungsverfahren ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Jedoch wird ein gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt verlangt, sollte die Schlichtungsstelle offensichtlich missbräuchlich angerufen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 16.04.2012
Stichwörter
Energieversorger, Verbraucherbeschwerde, Schlichtung, Ombudsstelle, Strom, Stromlieferant, Ombudsmann, Schlichter, Schlichtungsantrag, Streitschlichtung