Eintragung in die Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung (HwO) für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz
Beschreibung
Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlassung in Deutschland) betreiben wollen, ohne eine deutsche Handwerksmeisterprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2, 2a HwO erfolgreich abgelegt zu haben, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Neben der allgemeinen Regelung des § 8 HwO besteht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz eine besondere Regelung in § 9 HwO.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht nur im Zusammenhang mit Niederlassungsvorgängen, nicht im Fall einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland. Hier ist ein Anzeigeverfahren vorgesehen (vgl. §§ 7 ff. EU/EWR HwV).
Siehe hierzu die Leistungsbeschreibung Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.
- Grenzüberschreitende Erbringung Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Eintragung in die Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung (HwO) für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Niederlassung liegt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Anerkennung von Berufserfahrung – gilt nicht für Gesundheitshandwerke (Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur Handwerksordnung)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit.
- Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates ausgestellt wurde. Es werden folgende Berufserfahrungen, teilweise kombiniert mit erworbenen Berufsqualifikationen berücksichtigt:
- selbständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens 6 Jahre ununterbrochen (die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
- selbstständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens 3 Jahre ununterbrochen, wenn in dem betreffenden Beruf zuvor eine mindestens 3 Jährige Ausbildung absolviert wurde, oder
- selbstständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens 4 Jahre ununterbrochen, wenn in dem betreffenden Beruf zuvor eine mindestens 2 Jährige Ausbildung absolviert wurde, oder
- selbstständig mindestens 3 Jahre ununterbrochen und mindestens 5 Jahre unselbstständig (die Beendigung der Tätigkeit darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen), oder
- in leitender Stellung mindestens 5 Jahre ununterbrochen, davon mindestens 3 Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nach einer mindestens 3 Jährigen Ausbildung (diese Alternative gilt nicht für Friseurgewerbe).
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. So neben praktischer Berufserfahrung auch Berufsqualifikationen berücksichtigt werden sollen, ist zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch die zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates erforderlich.
- Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen – insbesondere für Gesundheitshandwerke (Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur Handwerksordnung) sowie für den Zugang zu allen anderen Anlage-A-Berufen, sofern ein Nachweis hinreichender praktischer Berufserfahrung nicht erbracht werden kann. Erforderlich ist:
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises,
- ggf. ergänzend Nachweis praktischer Berufserfahrung.
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, die abschließend in der § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt sind. Wird bei der Prüfung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen festgestellt, dass ein relevantes Qualifikationsdefizit besteht, so können unter gesetzlich näher geregelten Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, die in der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs bestehen.
Formulare
Das Antragsformular erhalten sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Handwerkskammer bestätigt binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu dem Antrag eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die Handwerkskammer durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Kosten
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung werden folgende Gebühren erhoben:
- unbeschränkt: 650,00 Euro
- beschränkt: 550,00 Euro
Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessische Handwerkskammern am 31.05.2012
Stichwörter
Handwerksrolle, Meistertitel, zulassungspflichtiges Handwerk, grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, Niederlassung, Handwerk, Handwerksordnung, HwO, Meister, Handwerksmeister, Ausnahme, Ausnahmebewilligung