Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle § 8 HwO Erteilung
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    Eintragung in die Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung (HwO) für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz

    Beschreibung

    Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlassung in Deutschland) betreiben wollen, ohne eine deutsche Handwerksmeisterprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2, 2a HwO erfolgreich abgelegt zu haben, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Neben der allgemeinen Regelung des § 8 HwO besteht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz eine besondere Regelung in § 9 HwO.

    Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.

    Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.

    Eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht nur im Zusammenhang mit Niederlassungsvorgängen, nicht im Fall einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland. Hier ist ein Anzeigeverfahren vorgesehen (vgl. §§ 7 ff. EU/EWR HwV).
    Siehe hierzu die Leistungsbeschreibung Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Niederlassung liegt.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Rhein-Main

    Adresse

    Hausanschrift

    Bockenheimer Landstraße 21
    60325 Frankfurt am Main

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 69 97172-0

    Fax: +49 69 97172-199

    E-Mail: info@hwk-rhein-main.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2022

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Das Antragsformular erhalten sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer

    Handlungsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung werden folgende Gebühren erhoben:

    • unbeschränkt: 650,00 Euro
    • beschränkt: 550,00 Euro

    Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessische Handwerkskammern am 31.05.2012

    Version

    Technisch erstellt am 04.06.2012
    Technisch geändert am 28.04.2025

    Stichwörter

    Handwerk, Ausnahmebewilligung, Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Meistertitel, Handwerksmeister, Meister, Niederlassung, grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, Handwerksordnung, HwO, Ausnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019