Eintragung in die Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung (HwO) für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz
Beschreibung
Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlassung in Deutschland) betreiben wollen, ohne eine deutsche Handwerksmeisterprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2, 2a HwO erfolgreich abgelegt zu haben, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Neben der allgemeinen Regelung des § 8 HwO besteht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz eine besondere Regelung in § 9 HwO.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht nur im Zusammenhang mit Niederlassungsvorgängen, nicht im Fall einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland. Hier ist ein Anzeigeverfahren vorgesehen (vgl. §§ 7 ff. EU/EWR HwV).
Siehe hierzu die Leistungsbeschreibung Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Niederlassung liegt.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Rhein-Main
Adresse
Hausanschrift
Bockenheimer Landstraße 21
60325 Frankfurt am Main
Kontakt
Internet
Formulare
Das Antragsformular erhalten sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung werden folgende Gebühren erhoben:
- unbeschränkt: 650,00 Euro
- beschränkt: 550,00 Euro
Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessische Handwerkskammern am 31.05.2012
Stichwörter
Handwerk, Ausnahmebewilligung, Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Meistertitel, Handwerksmeister, Meister, Niederlassung, grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, Handwerksordnung, HwO, Ausnahme