• Sinn (Landkreis Lahn-Dill-Kreis, Hessen)
Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung

Sachverständige zur Überprüfung von Langzeitlagern (§ 24 Deponieverordnung); Bestimmung

Wenn Sie als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

Beschreibung

Wollen Sie Langzeitlagern deren Anlagen nach der Stilllegung daraufhin kontrollieren, dass die Anforderungen an die Stilllegung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständigen zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Zuständigkeit

Der Antrag auf Bestimmung ist bei der örtlich zuständigen Umweltbehörde (Regierungspräsidium) zu stellen in deren Dienstbezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist der Antrag dort zu stellen, wo die Tätigkeit vorrangig ausgeführt werden soll.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 42.2 - Kommunale Abfallwirtschaft/Abfallentsorgungsanlagen

Adresse

Hausanschrift

Marburger Straße 91

35396 Gießen

Kontakt

Version

Technisch geändert am 05.04.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Fristen

vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss die Behörde ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abschliessen.

Kosten

Für die Prüfung des Antrags auf Bestimmung fallen Kosten nach Zeitaufwand an.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.12.2022

Version

Technisch erstellt am 23.05.2012

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Bestimmung, Sachverständige, Deponieverordnung, Langzeitlager, Stilllegung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019