Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    Obligatorische Streitschlichtung

    Beschreibung

    In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

    Hierbei soll eine von dem Schiedsamt oder einer anerkannten Gütestelle bestellte unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson versuchen, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

    Falls Ihr Gegner der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.

    Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.
    Tipp: Ausführliche Informationen zum Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung bieten die Broschüren "Schlichten statt Richten" und „ Das Hessische Schiedsamt“ des Hessischen Ministeriums der Justiz an. Darin werden auch alternative Möglichkeiten zur obligatorischen Streitschlichtung nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung erläutert.

    Zuständigkeit

    Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist bei der Gütestelle, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen.

    Gütestellen sind die bei den hessischen Städten und Gemeinden eingerichteten Schiedsämter sowie die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen. Ein Verzeichnis dieser Schlichtungsstellen finden Sie in der Broschüre des Hessischen Ministeriums der Justiz mit dem Titel „Streitschlichtung – Schlichten ist besser als Richten“

    Hinweis: Sofern Sie sich mit Ihrem Gegner entsprechend einigen, kann der Schlichtungsversuch auch vor bestimmten anderen Stellen durchgeführt werden.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Bad Orb

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 2

    63619 Bad Orb

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Burgring P 5
    Anzahl der Stellplätze: 15
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: Frankfurter Straße 2 -Hof-
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte nutzen Sie die Terminvereinbarung!

    Montag - Freitag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
    Donnerstag 14.00 Uhr - 17.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06052 86-0

    Telefax: 06052 86-110

    E-Mail: stadt@bad-orb.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Bad Orb

    Empfänger: Stadt Bad Orb

    IBAN: DE82 5075 0094 0001 0001 71

    BIC: HELADEF1GEL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Gelnhausen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung ist durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten oder
    • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

    Hinweis: Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt auch für andere Fälle, insbesondere für Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Einleitung des Schlichtungsversuchs müssen Sie bei der Gütestelle einen schriftlichen Antrag einreichen.

    Der Antrag muss die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie den Gegenstand des Streits und Ihr Begehren enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Anstelle des schriftlichen Antrags können Sie bei der Gütestelle auch eine entsprechende mündliche Erklärung zu Protokoll geben.
     

    Kosten

    Für ein Verfahren vor dem Schiedsamt fallen nach § 41 HSchAG Gebühren zwischen 20 und 50 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 21.10.2019

    Version

    Technisch erstellt am 18.05.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ombudsmann, Schiedsstelle, Obligatorische Streitschlichtung, Schlichter, Schlichtung, Streitschlichtung, Schlichtungsverfahren, Schiedsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)