Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    Obligatorische Streitschlichtung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

    Hierbei soll eine von dem Schiedsamt oder einer anerkannten Gütestelle bestellte unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson versuchen, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

    Falls Ihr Gegner der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.

    Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.
    Tipp: Ausführliche Informationen zum Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung bieten die Broschüren "Schlichten statt Richten" und " Das Hessische Schiedsamt" des Hessischen Ministeriums der Justiz an. Darin werden auch alternative Möglichkeiten zur obligatorischen Streitschlichtung nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung erläutert.

    Zuständigkeit

    Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist bei der Gütestelle, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen.

    Gütestellen sind die bei den hessischen Städten und Gemeinden eingerichteten Schiedsämter sowie die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen. Ein Verzeichnis dieser Schlichtungsstellen finden Sie in der Broschüre des Hessischen Ministeriums der Justiz mit dem Titel "Streitschlichtung - Schlichten ist besser als Richten"

    Hinweis: Sofern Sie sich mit Ihrem Gegner entsprechend einigen, kann der Schlichtungsversuch auch vor bestimmten anderen Stellen durchgeführt werden.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Büttelborn - Schiedsamt Büttelborn

    Adresse

    Postanschrift

    Mainzer Straße 13

    Postfach

    64572 Büttelborn

    (Rathaus)

    Postanschrift

    Postfach 120

    64570 Büttelborn

    Öffnungszeiten

    Termine nach vorheriger Vereinbarung!

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Büttelborn - Schiedsamt Klein-Gerau

    Beschreibung

    Schiedsamt:  Dagmar Wachendörfer

    Stellvertreter: N.N.

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 120

    64570 Büttelborn

    Hausanschrift

    Erich-Kästner-Straße 18

    Postfach

    64572 Büttelborn

    (Klein-Gerau)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Termine nach vorheriger Vereinbarung!

    Kontakt

    Telefon: 06152 4685

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Büttelborn - Schiedsamt Worfelden

    Beschreibung

    Schiedsmann: Tobias Imhof

    Stellvertreter: Herr Hans Jürgen Bausch

    Adresse

    Postanschrift

    Mainzer Straße 13

    Postfach

    64572 Büttelborn

    (Rathaus)

    Postanschrift

    Postfach 120

    64570 Büttelborn

    Hausanschrift

    Oberdorf 2

    Postfach

    64572 Büttelborn

    (Worfelden)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Termine nach vorheriger Vereinbarung!

    Kontakt

    Sonstiges (MOBILE): 0170 8109284

    E-Mail: T.Imhof@gmx.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung ist durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten oder
    • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

    Hinweis: Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt auch für andere Fälle, insbesondere für Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Einleitung des Schlichtungsversuchs müssen Sie bei der Gütestelle einen schriftlichen Antrag einreichen.

    Der Antrag muss die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie den Gegenstand des Streits und Ihr Begehren enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Anstelle des schriftlichen Antrags können Sie bei der Gütestelle auch eine entsprechende mündliche Erklärung zu Protokoll geben.
     

    Kosten

    Für ein Verfahren vor dem Schiedsamt fallen nach § 41 HSchAG Gebühren zwischen 20 und 50 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 21.10.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schlichtungsverfahren, Ombudsmann, Streitschlichtung, Schlichtung, Obligatorische Streitschlichtung, Schiedsamt, Schlichter, Schiedsstelle

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de