Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen
Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.
Beschreibung
Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.
Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
Linien:- Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
- Haltestelle: Am Hochfeld
Linien:- Bus: Linie 15, 28
- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15, 28
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Zeugnisse
Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungstechnischen Kenntnisse erworben wurden. - Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit
Bescheinigung des Arbeitgebers - Führungszeugnis
- ärztliche Bescheinigung
Voraussetzungen
- berufsqualifizierender Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss und
- eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt hat oder einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluss besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat und
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- die körperliche Eignung besitzt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
Kosten
Nach Zeitaufwand der Bearbeitung.
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":
- ob der berufsqualifizierende Abschluss den Anforderungen genügt
- ob eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
- ob ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender, berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
- die erforderliche Zuverlässigkeit
- die erforderliche körperliche Eignung
- Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 28.12.2023
Stichwörter
Markscheide, Bergordnung, Grubenwerk, Markscheider, Vermessungsingenieur, Bergverordnung, Bergwerk, Grubenbau, Risswerk, Bergbau, Lagerstätte