• Schwalbach am Taunus (Landkreis Main-Taunus-Kreis, Hessen)
Markscheider Anerkennung als "andere Person"

Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.

Beschreibung

Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.

Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht

Adresse

Hausanschrift

Kreuzberger Ring 17a + b

65205 Wiesbaden

(Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)

Haltestellen

  • Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
    Linien:
    • Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
  • Haltestelle: Tillpetersrech
    Linien:
    • Bus: Linie 5
  • Haltestelle: Am Hochfeld
    Linien:
    • Bus: Linie 15, 28
  • Haltestelle: Kreuzberger Ring
    Linien:
    • Bus: Linie 15, 28

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 20.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Zeugnisse
    Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungstechnischen Kenntnisse erworben wurden.
  • Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit
    Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Führungszeugnis
  • ärztliche Bescheinigung

Voraussetzungen

  • berufsqualifizierender Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss und
  • eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt hat oder einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluss besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die körperliche Eignung besitzt.
     

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Kosten

Nach Zeitaufwand der Bearbeitung.

Hinweise (Besonderheiten)

Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":

  • ob der berufsqualifizierende Abschluss den Anforderungen genügt
  • ob eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
  • ob ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender, berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
  • die erforderliche Zuverlässigkeit
  • die erforderliche körperliche Eignung
  • Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.
     

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 28.12.2023

Version

Technisch erstellt am 11.05.2012

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Bergverordnung, Bergordnung, Grubenwerk, Vermessungsingenieur, Lagerstätte, Markscheider, Bergwerk, Markscheide, Risswerk, Grubenbau, Bergbau

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019