Sorgerechtsverfügung Verwahrung

    Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegen

    Beschreibung

    Mit einer Sorgerechtsverfügung haben Eltern oder Alleinerziehende die Möglichkeit im Voraus zu regeln, wer nach ihrem Tod ihre minderjährigen Kinder als Vormund vertreten soll. Dabei erfolgt die Benennung eines Vormunds in Form einer sog. letztwilligen Verfügung, d.h. durch Testament oder Erbvertrag.

    Besteht keine Sorgerechtsverfügung entscheidet dies das Gericht, jedoch immer zum Wohle des Kindes. Allerdings entscheidet auch bei bestehender Sorgerechtsverfügung das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.

    Sie können mit der Sorgerechtsverfügung nicht nur Personen sowie einen Ersatzvormund für die Kindesvertretung benennen, sondern auch Personen explizit von einer Vormundschaft ausschließen.

    Bevor Sie einen Vormund in Ihrer Sorgerechtsverfügung benennen, sollten Sie mit diesem darüber sprechen und ihn informieren. Des Weiteren können sich Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, der Sorgerechtsverfügung widersetzen. Damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben, sollten Sie daher die Sorgerechtsverfügung regelmäßig aktualisieren und den sich verändernden Umständen anpassen.

    Die Sorgerechtsverfügung ist auch kombinierbar. Neben der Benennung eines Vormundes können Sie auch konkrete Auflagen für die Verwaltung des geerbten Vermögens festschreiben sowie die Vormundschaft von der Vermögenssorge trennen und auf verschiedene Personen aufteilen.

    Damit Ihre Sorgerechtsverfügung nach dem Tod auch umgesetzt werden kann, ist es besonders wichtig, dass sie auffindbar ist. Sie haben dabei verschiedene Möglichkeiten, die Sorgerechtsverfügung zu verwahren: Neben der Aufbewahrung bei dem möglichen Vormund gibt es die Möglichkeit, die Sorgerechtsverfügung in Form eines Testaments gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben.

    Zuständigkeit

    Das Amtsgericht als Nachlassgericht (für den Fall der besonderen amtlichen Verwahrung).

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Hollop, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Grundvoraussetzung für das Abfassen einer Sorgerechtsverfügung ist, dass Sie als Verfasser sorgeberechtigt sind und damit rechtlich gesehen ein Benennungsrecht haben. Zudem muss der benannte Vormund volljährig sein.

    Da Sie die Sorgerechtsverfügung nur in Form einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) beim Nachlassgericht hinterlegen können und es sich bei der Sorgerechtsverfügung rechtlich um eine spezielle Art des Testaments handelt, müssen bestimmte Formalien für die Rechtsgültigkeit des Dokuments eingehalten werden. Diese wären beispielsweise:

    • die Sorgeberechtigten müssen die Verfügung selbst handschriftlich verfassen und unterschreiben
    • die Sorgeberechtigten sollten mit Vor- und Zunamen unterschreiben
    • die Sorgerechtsverfügung sollte mit Ort und Datum versehen werden

    Hinweis: Sie können sich bei der Abfassung einer Sorgerechtsverfügung auch Rat von Notaren oder Rechtsanwälten einholen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie fassen eine Sorgerechtsverfügung in Form eines Testamentes ab und sprechen mit dem benannten Vormund und Ihrem Kind darüber.
    • Sie nehmen das Original der Sorgerechtsverfügung und bringen es zum Nachlassgericht.
    • Dort wird die Annahme der Verfügung protokolliert.
    • Sie erhalten dann einen Kostenbescheid über die Gebühr der Verwahrung sowie einen Hinterlegungsschein.
    • Nach Zahlung der Gebühr wird Ihre Sorgerechtsverfügung in Form eines Testaments beim Nachlassgericht verwahrt und ist damit im Todesfall sicher auffindbar.

    Hinweis:  Neben der Möglichkeit einer Beratung beim Notar, kann dieser auch die Einreichung der Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht für Sie übernehmen.

    Sonstiges

    Es gibt Vordrucke und Muster von Sorgerechtsverfügungen, damit ist Ihnen eine Formulierungshilfe gegeben, zudem können Sie so auch die Formalien, welche an eine Sorgerechtsverfügung gestellt werden, besser einhalten.

    Beachten Sie aber, dass die Sorgerechtsverfügung handschriftlich vorgenommen werden muss!

    Fristen

    Die Sorgerechtsverfügung gilt solange, bis das darin erwähnte Kind volljährig ist und die Sorgerechtsverfügung damit verfällt. Falls Sie die Sorgerechtsverfügung widerrufen wollen, müssen Sie dies dem Nachlassgericht mitteilen und die Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen.

    Nach mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Sorgeberechtigte noch lebt und damit zugleich, ob noch ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der besonderen Verwahrung der Sorgerechtsverfügung besteht.

    Beachten Sie, dass sich Kinder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, der Sorgerechtsverfügung widersetzen können.
     

    Kosten

    Wie bei jeder Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung entsteht eine Festgebühr in Höhe von 75 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    minderjähriges Kind, Testament, Pflege, Vormundschaftsgericht, Verwahrung, Erbvertrag, Sorgeberechtigung, Vormund, Vormundschaft, Nachlassgericht, Familiengericht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)