Kfz-Zulassung: Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland bereits zugelassen wurde, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Homberg (Efze)
Beschreibung
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Zulassung
Aktuelle Verfahrensweise für die Zulassung Homberg (Efze):
Bitte vereinbaren Sie über unsere Online Terminvergabe einen Termin.Um längere Wartezeiten zu vermeiden, bringen Sie wenn möglich das unten als Link verfügbare SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt mit zum Termin.
Benötigte Formulare zum Herunterladen:
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
ANTRAG / VOLLMACHT für die Zulassung eines Fahrzeuges im Schwalm-Eder-Kreis
Wunschkennzeichen
Bitte beachten:
Auf den folgenden Seiten können Sie sich ihr Wunschkennzeichen reservieren.
Bitte beachten Sie die Hinweise im Reservierungsdialog.
Internetbasierte KFZ-Zulassung
Voraussetzungen für die Internetbasierte Kfz-Zulassung:
Die antragstellende Person muss im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie eines entsprechenden Kartenlesegeräts oder geeigneten Smartphones sein, mit dem die Daten ausgelesen werden können.
Auf dem für die internetbasierte Kfz-Zulassung verwendeten Endgerät (PC, Smartphone etc.) muss die "AusweisAPP2" installiert und gestartet sein.
Für Neufahrzeuge ist das Verfahren ohne Einschränkungen nutzbar, bei Gebrauchtfahrzeugen muss die letzte Zulassung dieses Fahrzeugs nach dem 1.01.2015 erfolgt sein.
Mit dem folgenden Link können kann die internetbasierte Kfz-Zulassung gestartet werden: Internetbasierte Kfz-Zulassung
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Kontaktperson
Frau Jutta Witzel
Telefon Festnetz: 05681 775-3082
Frau Birgit Möller
Telefon Festnetz: 05681 775-3074
Frau Anna Arndt
Telefon Festnetz: 05681 775-3079
E-Mail: Anna.Arndt@schwalm-eder-kreis.de
Herr Joachim Orth
Telefon Festnetz: 05681 775-3086
Frau Silke Asbrand
Telefon Festnetz: 05681 775-3080
Frau Lieselotte Riehl-Bormann
Telefon Festnetz: 05681 775-3087
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist
die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder - falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war aber vor der Einfuhr in Deutschland abgemeldet wurde
die ausländischen Zulassungspapiere - gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
- ggfls. Umsatzsteuererklärung
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge. - Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung) - (z.B. aus den ausländischen Zulassungspapieren) -
- wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge) zusätzlich:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
- bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes (Vollgutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist i.d.R.
bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Fristen
Hinweis: Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
EU-Übereinstimmungsbescheinigung Kfz, Ausländisches Kennzeichen, Kfz, Anmeldung, Auto, Zulassungswesen, Kfz-Zulassung, Nummernschild, Wagen, Autoanmeldung, Kraftfahrzeug, Unbedenklichkeitsbescheinigung Kfz