Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Beschreibung
Wenn Sie Verkehr mit Kraftomnibussen betreiben oder Ausflugsfahrten bzw. Ferienzielreisen durchführen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Erteilung der Genehmigung
- im Verkehr mit Kraftomnibussen ist das Regierungspräsidium,
- für Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens
zuständig.
Zuständigkeit
- Zuständig für die Fachkundeprüfung ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
- Zuständig für die Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
- Zuständig für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat.
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptwache
Linien:- S-Bahn: Linie S1, S2, S3, S4, S5, S6, S8, S9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
IHK-Service-Center
Schillerstraße 11
60313 Frankfurt
Telefon: 069 2197-1280
Telefax: 069 2197-1424
Montag bis Freitag für Besucher:
9.00 – 16.00 Uhr
Telefonisch von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Freitags bis 16.00 Uhr)
Beglaubigungsstelle
Schillerstraße 11
60313 Frankfurt
Telefon: 069 2197-1213
Montag bis Freitag für Besucher:
8:00 – 16:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
IHK
erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise sind für das Ablegen der Fachkundeprüfung erforderlich:
- bei Anmeldung: ausgefülltes Anmeldeformular
- am Prüfungstag: Nachweis über die bereits gezahlte Prüfungsgebühr, schriftliche Einladung zur Prüfung, gültiger Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, neben
- der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen,
- der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie
- dem Betriebssitz oder der Niederlassung im Inland,
die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen.
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch:
- Fachkundeprüfung vor der zuständigen IHK
- Gleichwertige Abschlussprüfung, sofern die Ausbildung zu dieser Abschlussprüfung vor dem 04.12.2011 begonnen wurde:
- Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
Darüber hinaus können die obersten Landesverkehrsbehörden auch andere Abschlüsse als gleichwertig anerkennen.
- Leitende Tätigkeit:
- Eine mehr als 5 Jährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Das Ende der Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
- Personen, die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von 10 Jahren vor dem 04.12.2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU geleitet haben, sind von der Prüfung befreit, sofern durch die Tätigkeit, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse erworben wurden. (Diese sind im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aufgezählt.)
Rechtsgrundlage(n)
- Satzung der jeweils zuständigen IHK
- § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
- https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__13.html
- Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10. 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
Kosten
Die Gebühren werden von den Kammern aufwandsbezogen ermittelt und können im Einzelnen unterschiedlich ausfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013
Stichwörter
Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Omnibus, Beförderungserlaubnisse, Personenbeförderung (Taxi- und Mietwagen sowie Omnibusverkehr), Fachkundenachweis, Personenbeförderungsgesetz, Bus, Straßenpersonenverkehr, Personenverkehr