Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Beschreibung
Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und zur regelmäßigen Weiterbildung. Wenn Sie Fahrern Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung im Land Hessen anbieten möchten, muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.
Sie müssen für die Durchführung von Kursen in den eigenen Räumen Ihres Betriebes lediglich dann keinen Antrag stellen, wenn Sie folgende Unternehmen betreiben:
- Fahrschule mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
- Fahrschule und Fahrlehrerausbildungsstätte, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen
- Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführt und hierfür von der Industrie- und Handelskammer anerkannt ist
- Träger einer Umschulung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer
Zuständigkeit
Die im Land Hessen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Gießen
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 33 - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
(Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
(Besucheradresse)
Colemanstraße 5
35394 Gießen
Öffnungszeiten
Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 641 303-0(Zentrale)
Fax: 0641 303-2389
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz)
- § 6 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
- Anlage 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Hinweise (Besonderheiten)
Den Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte können Sie beschränken auf die Kurse, welche Sie anbieten möchten. Sie können Ihren Antrag beschränken auf die Weiterbildung im Güterkraftverkehr, auf die Weiterbildung im Personenverkehr, auf die beschleunigte Grundqualifikation im Güterkraftverkehr und die beschleunigte Grundqualifikation im Personenverkehr.
Sie können beim Regierungspräsidium Gießen Formulare anfordern, welche Ihnen die Antragstellung erleichtern.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Schwerlastverkehr, Berufskraftfahrerqualifikation, Berufskraftfahrer-Qualifikation, Berufskraftfahrer, Lastwagenchauffeur, BKrFQG, Anerkennung, Berufsanerkennung, Ausbildung