Prüfstellen für die Eichung von Versorgungsmessgeräten; Anerkennung
Beschreibung
Die Eichbehörden der Länder können privaten Unternehmen auf Antrag die Befugnis erteilen, Messgeräte für Gas, Wasser, Wärme und Elektrizität für die Versorgungswirtschaft gemäß Eichgesetz und Eichordnung zu eichen.
Das Unternehmen muss hierfür den Eichvorschriften entsprechende Prüfräume, Prüfstände und leitendes Prüfstellenpersonal zur Verfügung stellen und unterhalten.
Im Anerkennungsverfahren prüft die zuständige Eichbehörde die Erfüllung der Anforderungen. Mit einer Anerkennungsurkunde und einer endgültigen Betriebserlaubnis sowie nach öffentlicher Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals erhält die Prüfstelle die Befugnis, Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen.
Zuständigkeit
Für ganz Hessen ist zuständig die Hessische Eichdirektion.
Ansprechpartner
Voraussetzungen
Die Prüfstelle muss über geeignete Prüfräume, anerkannte Prüfgerätschaften und sachkundiges Personal gemäß § 53 Eichordnung verfügen.
Handlungsgrundlage(n)
Auf der Homepage der Hessischen Eichdirektion erhalten Sie weitere Informationen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Messgeräte, Eichpflicht von Messgeräten, Eich- und Messwesen, Prüfstelle, Messwesen, Eichwesen, Eichung, Eichen