Prüfstellen für die Eichung von Versorgungsmessgeräten; Anerkennung
Beschreibung
Die Eichbehörden der Länder können privaten Unternehmen auf Antrag die Befugnis erteilen, Messgeräte für Gas, Wasser, Wärme und Elektrizität für die Versorgungswirtschaft gemäß Eichgesetz und Eichordnung zu eichen.
Das Unternehmen muss hierfür den Eichvorschriften entsprechende Prüfräume, Prüfstände und leitendes Prüfstellenpersonal zur Verfügung stellen und unterhalten.
Im Anerkennungsverfahren prüft die zuständige Eichbehörde die Erfüllung der Anforderungen. Mit einer Anerkennungsurkunde und einer endgültigen Betriebserlaubnis sowie nach öffentlicher Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals erhält die Prüfstelle die Befugnis, Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen.
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Prüfstellen für die Eichung von Versorgungsmessgeräten; Anerkennung (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
Zuständigkeit
Für ganz Hessen ist zuständig die Hessische Eichdirektion.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Anerkennungs-Antrag
- Bestellungsantrag
- Plan für Prüfraum
- Normalgeräteliste
- Vorlage notwendiger Unterlagen
Für den Prüfstellenleiter und Stellvertreter müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Bestellungs-Antrag
- Führungszeugnis
- Fachzeugnisse
- Fachkundenachweis durch Ausbildungszeugnisse (§ 53 Eichordnung)
- Sachkundenachweis der Deutschen Akademie für Metrologie DAM (www.dam-germany.de)
- Lebenslauf - Nachweis einschlägiger Berufserfahrung durch entsprechende Tätigkeitsnachweise
- Zustimmungserklärung des Trägers
- Zeugnisse und Sachkundenachweise der jeweiligen Ausbildungsstellen
- Nachweis über geeignete Prüfräume, Raumbelegungspläne (§ 47 Eichordnung)
- Nachweis über geeignete von der PTB anerkannte Prüfeinrichtungen und Normalgeräte, Vorlage einer Normalgeräteliste (§ 47 Eichordnung)
- Abschätzung über zu erwartenden Prüfumfang (§ 47 Eichordnung)
- Nachweis, dass der Träger der Prüfstelle im Handelsregister eingetragen ist
- Nachweis, dass er einen Schaden wegen seiner Haftung aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals ersetzen kann
- Nachweis, dass er ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt und den ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle aufbringen kann
Voraussetzungen
Die Prüfstelle muss über geeignete Prüfräume, anerkannte Prüfgerätschaften und sachkundiges Personal gemäß § 53 Eichordnung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Auf der Homepage der Hessischen Eichdirektion erhalten Sie weitere Informationen.
Fristen
Keine
Kosten
Gemäß Eichkostenverordnung werden folgende Kosten berechnet:
- Anerkennungskosten je nach zu erwartendem Prüfumfang pro Jahr, ca. 1.800,00 Euro - 4.200,00 Euro
- Für die Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals: 87,00 Euro pro Person
- Für die laufende Überwachung je nach Anzahl der geprüften Messgeräte 1.500,00 Euro - 5.700,00 Euro pro Jahr
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Eichpflicht von Messgeräten, Eichung, Prüfstelle, Eich- und Messwesen, Eichen, Messwesen, Eichwesen, Messgeräte