Staatliche Anerkennung als Prüfstelle für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer Erteilung

    Prüfstellen für die Eichung von Versorgungsmessgeräten; Anerkennung

    Beschreibung

    Die Eichbehörden der Länder können privaten Unternehmen auf Antrag die Befugnis erteilen, Messgeräte für Gas, Wasser, Wärme und Elektrizität für die Versorgungswirtschaft gemäß Eichgesetz und Eichordnung zu eichen.

    Das Unternehmen muss hierfür den Eichvorschriften entsprechende Prüfräume, Prüfstände und leitendes Prüfstellenpersonal zur Verfügung stellen und unterhalten.

    Im Anerkennungsverfahren prüft die zuständige Eichbehörde die Erfüllung der Anforderungen. Mit einer Anerkennungsurkunde und einer endgültigen Betriebserlaubnis sowie nach öffentlicher Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals erhält die Prüfstelle die Befugnis, Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen.

    Zuständigkeit

    Für ganz Hessen ist zuständig die Hessische Eichdirektion.

    Ansprechpartner

    Hessische Eichdirektion

    Adresse

    Hausanschrift

    Holzhofallee 3

    64283 Darmstadt

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkennungs-Antrag
    • Bestellungsantrag
    • Plan für Prüfraum
    • Normalgeräteliste
    • Vorlage notwendiger Unterlagen

    Für den Prüfstellenleiter und Stellvertreter müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    • Bestellungs-Antrag
    • Führungszeugnis
    • Fachzeugnisse
    • Fachkundenachweis durch Ausbildungszeugnisse (§ 53 Eichordnung)
    • Sachkundenachweis der Deutschen Akademie für Metrologie DAM (www.dam-germany.de)
    • Lebenslauf - Nachweis einschlägiger Berufserfahrung durch entsprechende Tätigkeitsnachweise
    • Zustimmungserklärung des Trägers
    • Zeugnisse und Sachkundenachweise der jeweiligen Ausbildungsstellen
    • Nachweis über geeignete Prüfräume, Raumbelegungspläne (§ 47 Eichordnung)
    • Nachweis über geeignete von der PTB anerkannte Prüfeinrichtungen und Normalgeräte, Vorlage einer Normalgeräteliste (§ 47 Eichordnung)
    • Abschätzung über zu erwartenden Prüfumfang (§ 47 Eichordnung)
    • Nachweis, dass der Träger der Prüfstelle im Handelsregister eingetragen ist
    • Nachweis, dass er einen Schaden wegen seiner Haftung aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals ersetzen kann
    • Nachweis, dass er ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt und den ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle aufbringen kann
       

    Voraussetzungen

    Die Prüfstelle muss über geeignete Prüfräume, anerkannte Prüfgerätschaften und sachkundiges Personal gemäß § 53 Eichordnung verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Auf der Homepage der Hessischen Eichdirektion erhalten Sie weitere Informationen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Gemäß Eichkostenverordnung werden folgende Kosten berechnet:

    • Anerkennungskosten je nach zu erwartendem Prüfumfang pro Jahr, ca. 1.800,00 Euro - 4.200,00 Euro
    • Für die Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals: 87,00 Euro pro Person
    • Für die laufende Überwachung je nach Anzahl der geprüften Messgeräte 1.500,00 Euro - 5.700,00 Euro pro Jahr

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Messgeräte, Messwesen, Eichwesen, Eichpflicht von Messgeräten, Eichen, Prüfstelle, Eichung, Eich- und Messwesen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English