Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen
Beschreibung
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.
- Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
- Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
- Bauzaun
- Materiallager
- Gerüste
- Mulden und Container
- Hebebühnen
- Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
- Umzüge
Hinweis zur Kranaufstellung:
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.
Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -).
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
- § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG(Bundesministerium der Justiz)
- § 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
Hinweise für Otzberg: Spezielle Hinweise für Gemeinde Otzberg
In der Gemeinde Otzberg gilt folgende Aufteilung:
Gemeindestraßen/ Kreisstraßen= Antrag bei der Gemeindeverwaltung
Landstraßen/ Bundesstraßen= Antrag bei der unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg
In der Gemeinde Otzberg gilt folgende Aufteilung:
Gemeindestraßen/ Kreisstraßen= Antrag bei der Gemeindeverwaltung
Landstraßen/ Bundesstraßen= Antrag bei der unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Gemeinde Otzberg - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Otzbergstraße 13
Postfach
64853 Otzberg
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mi. 16.00 Uhr - 18.30 Uhr
Fr. 09.00 Uhr - 11.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Tobias Detamore
Postanschrift
Otzbergstraße 13
64853 Otzberg
Telefon Festnetz: 06162 9604-303
E-Mail: detamore@otzberg.de
Fax: 06162 9604-128
Formulare
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen
Antrag auf Aufstellung eines Containers im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 8 Straßenverkehrsordnung (STVO)
Weitere Informationen
Aufzug vorhanden / Rollstuhlgeeignet: Nur im Erdgeschoss über den Haupteingang.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen
Kosten
Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig.
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Straße, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Straßen, Sondernutzungsgenehmigung, Gerüste, Gehwege, Radwege, Hebebühnen, Sondernutzung, Umzug, Baugerüst, Benutzung Straßenflächen, Sondernutzungserlaubnis, Bauverfahren, Autokran