Befreiung von der Ausweispflicht
Beschreibung
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.
Ansprechpartner
Gemeinde Buseck - FB 3 - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Schlosshof
Anzahl der Stellplätze: 3
Gebührenfrei
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Kulturzentrum
Linien:- Bus: Linie 25
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 -16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06408 911-142
E-Mail: ordnungsamt@buseck.de
erforderliche Unterlagen
Informationen hierzu sind im Einzelfall bei der zuständigen Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde zu erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
ePA, neu, elektronischer Personalausweis, neuer Personalausweis, nPA, PA, Perser, Befreiung, Perso, Ausweis