Kommanditgesellschaft (KG) anmelden
Beschreibung
Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.
Zuständigkeit
Für die Anmeldung:
- Notariat
Einen Notar oder eine Notarin
Für die Eintragung:
- Handelsregister
Die Führung der Handelsregister ist in Hessen auf die Amtsgerichte
Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden
konzentriert. Die Zuständigkeit liegt nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet.
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium der Justiz - Anschriften und Kontaktdaten der Handels- und Genossenschaftsregister in Hessen finden Sie hier
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 32-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:
- die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter,
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, sowie die inländische Geschäftsanschrift,
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter und
- alle Kommanditisten sowie den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen.
- Die Anmeldung muss ferner die von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.
HINWEIS:
Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.
Voraussetzungen
Es muss ein Gesellschaftsvertrag unter den Gesellschaftern vorliegen, allerdings ist dieser nicht beim Registergericht einzureichen. Hier genügt alleine die Anmeldung, es finden die Vorschriften der OHG Anwendung (§§ 161 HGB).
Rechtsgrundlage(n)
- • § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) – Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- • §§ 106 und 108 Handelsgesetzbuch (HGB) – Errichtung der Gesellschaft
- • §§ 161, 162 Handelsgesetzbuch (HGB) – Kommanditgesellschaft
- • § 24 Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) – Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung
Verfahrensablauf
Anmeldung
- Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form. Sie ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Wenden Sie sich dabei an eine Notarin oder einen Notar.
- Die Anmeldung kann auch durch die Stellvertreter vorgenommen werden, jedoch benötigen diese hierfür eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.
HINWEIS:
Errichten Sie Zweigniederlassungen, müssen Sie diese ebenfalls unter Angabe der Zweigniederlassung und einer inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung anmelden. Die Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt beim Amtsgericht der Hauptniederlassung.
Änderungen
Maßgebliche Änderungen Ihrer Kommanditgesellschaft, wie beispielsweise die Änderung der Rechtsform oder des Firmensitzes, sollten Sie unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen. Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Kosten
Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 15.01.2020
Stichwörter
Kommanditgesellschaft, Handelsregistereintragung, Abschrift Handelsregister, Handelsregisternummer, KG, Eintrag Handelsregister, Handelsregistereintrag, HGB, Personengesellschaft