Altersteilzeit Vereinbarung

    Altersteilzeit

    Beschreibung

    Mit den Regelungen über Altersteilzeit sollen ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand und Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose, Ausgebildete sowie für Auszubildende in Kleinbetrieben (bis zu 50 Beschäftigte) geschaffen werden.

    Daher fördert die Agentur für Arbeit die Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer, wenn die dadurch frei werdenden Arbeitsplätze neu besetzt werden oder ein Auszubildender beschäftigt wird.
    Der Vorteil für Arbeitnehmer ist, dass sie in den letzen Jahren vor der Rente für die Dauer der Altersteilzeit nur noch die Hälfte der Zeit arbeiten, die Lohnleistung aber nur um etwa ein Drittel gekürzt wird. Die Rentenversicherung bleibt nahezu unberührt, weil der Arbeitgeber die Höherversicherungsbeiträge entrichtet. 

    Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind:

    • Halbtagsbeschäftigung
      Jeden Tag nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit arbeiten.
    • Arbeit und Freistellung im Wechsel
      Beispielsweise einen Tag mit der bisherigen Arbeitszeit arbeiten, den nächsten Tag frei; der Wechsel kann auch auf Wochen oder auf Monate vereinbart werden.
    • Blockmodell
      Die Zeit ab der Vereinbarung bis zum Renteneintritt wird in 2 gleich große Zeitblöcke geteilt. Die erste Hälfte der Zeit wird mit der bisherigen vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet (Arbeitsphase) danach erfolgt die Freistellung bis zum Renteneintritt (Freistellungsphase).


    ACHTUNG:
    Unabhängig davon, welches Modell für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage kommt, erhält der Beschäftigte für die Zeit der Altersteilzeit - also bis zur Rente - sowohl für die Arbeitszeit als auch für die Zeit der Freistellung durchgehend den gleichen Lohn.

    Diese Arbeitsbestimmungen gelten ab der Vereinbarung der Altersteilzeit - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Förderung durch die Agentur für Arbeit erhält.

    Zuständigkeit

    die Agentur für Arbeit

    Ansprechpartner

    Gemeinde Neuental

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 8

    34599 Neuental

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplatz am Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 8
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Zimmersrode
      Linien:
      • Bus: Linie AST 416
      • Regionalbahn: Linie RE 30 und RT 9

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Nur das Erdgeschoss ist barrierefrei erreichbar. 

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

    Di. geschlossen

    Mi. 08:00 - 12:00 Uhr

    Do. 14:00 - 18:00 Uhr

    Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Außerhalb der Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Der Arbeitgeber reicht folgende Dokumente bei der Agentur für Arbeit ein:

    • Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen
    • Antrag auf Erstattung von Leistungen
       

    Voraussetzungen

    Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden nur noch in Fällen gewährt, in denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31.12.2009 begonnen hat. Rechtlich möglich ist zwar auch Altersteilzeitarbeit, die nach dem 31.12.2009 beginnt, da das Altersteilzeitgesetz (nach dem heutigen Rechtsstand) seit 2009 weiterhin seine Gültigkeit nicht verloren hat. Allerdings kann diese dann nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Im Vorfeld der Überlegungen, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, sollten Arbeitnehmer unbedingt eine detaillierte Auskunft über Ihren persönlichen Versicherungsverlauf und den Rentenzugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.

    Anschließend sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Gespräch über das für beide passende Beschäftigungsmodell führen. Der Arbeitgeber kann bereits in dieser Phase die Prüfung der Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit beantragen.

    Durch eine vertragliche Vereinbarung wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Das geschieht in der Regel mit einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung ist so abzufassen, dass die Altersteilzeit zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Ob auch eine geminderte Rente in Frage kommen kann, darüber berät der Rentenversicherungsträger.

    Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche von Leistungen an den Arbeitgeber ist bei der Agentur für Arbeit ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:

    Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen
    In diesem Verfahren prüft die Agentur für Arbeit, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen.

    Erfolgt die Wiederbesetzung des frei gemachten Arbeitsplatzes im Blockmodell erst ab Beginn der Freistellungsphase, entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers auch vorab, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der begünstigten älteren Arbeitnehmer gehört.

    Antrag auf Erstattung von Leistungen
    Steht fest, dass die Voraussetzungen erfüllt werden und die Stelle wieder besetzt wird, ist die Übernahme der Leistungen schriftlich zu beantragen.

    Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Förderleistungen vorliegen. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er die erforderliche Wiederbesetzung tatsächlich vorgenommen hat.

    Ende der Altersteilzeit
    Die Altersteilzeit endet durch Vertragsablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach der vereinbarten Dauer der Altersteilzeit sollte die Rente bewilligt sein. Nach der Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer dann direkt in den Ruhestand gehen.

    Mehr zu diesem Thema erfahren Sie aus den nachfolgenden Links:

    Fristen

    Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen

    Der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehört, zu stellen. Wird der Antrag danach gestellt, wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, um Planungssicherheit zu erlangen.

    Antrag auf Erstattung von Leistungen

    Der Antrag auf Erstattung von Leistungen ist in Fällen, in denen ab dem 01.07.2004 mit der Altersteilzeit begonnen wurde, an keine Frist gebunden. Er gilt für die gesamte Förderungsdauer. Der Erstattungsanspruch unterliegt nur einer 4 Jährigen Verjährungsfrist.

    Wurde die Altersteilzeit vor dem 01.07.2004 begonnen und werden die Erstattungsleistungen nach dem bis zum 30.06.2004 geltenden Recht abgewickelt, unterliegt der Antrag auf Erstattung von Leistungen einer Antragsfrist von 6 Monaten. Erstattungsleistungen sind hiernach innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Leistungen beansprucht werden, zu beantragen.

    Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von 6 Jahren gewährt werden, enden jedoch schon früher, wenn der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat, eine Altersrente tatsächlich bezieht, beziehungsweise das 65. Lebensjahr vollendet hat.

    Kosten

    Das Verfahren verursacht den Arbeitnehmern keine Kosten. Obwohl diese nur die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit als Leistung erbringen, erhalten sie etwa 70 Prozent des bisherigen Lohnes. Die Auswirkung auf das Nettogehalt kann der Arbeitgeber bereits vor Abschluss der Vereinbarung ausrechnen. Den Lohn und den Aufstockungsbetrag erhalten Altersteilzeit Leistende von ihrem Arbeitgeber.

    Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber

    • den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts und
    • die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entfällt, höchstens jedoch in Höhe des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.

    Die Leistungen der Agentur für Arbeit werden monatlich nachträglich gezahlt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Vorruhestand, Alterszeit, Übergang in den Ruhestand, Rente, Gleitender Übergang in den Ruhestand, Altersteilzeit, Ruhestand

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de