Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen
Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe, z. B. Sprengstoffe, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände lagern möchten, benötigen Sie eine Lagergenehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes.
Beschreibung
Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stof-fen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.
Genehmigungspflichtig sind sowohl
- die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
- die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebs solcher Lager.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Online-Dienste
- Kassel
- Kreis Fulda (Hessen)
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- Kreis Werra-Meißner-Kreis (Hessen)
- Reg.-Bez. Darmstadt (Hessen)
- Reg.-Bez. Gießen (Hessen)
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
zuständige Stelle
Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Zuständigkeit
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
- Lageplan M 1:100
- Katasterplan M 1:1000
- Bauplan des Lagers M 1:100
- Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
- Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
- Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
- Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
- Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
- Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
Verfahrensablauf
- Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
4 bis 6 Wochen
Kosten
Eine wesentliche Änderung kostet 70 € bis 1710€.: Gebühr ab 425.0 EUR bis 3420.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023
Stichwörter
Sprengstoff, Feuerwerkskörper, Gewerbe, Explosionsgefährliche Stoffe, explosionsgefährliche Stoffe, SprengG, Lagerbuch, Feuerwerk, Schwarzpulver, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Lagergenehmigung, Selbstständig, Pyrotechnik, Zünder, § 17 Sprengstoffgesetz