Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Studienvorbereitende Maßnahmen sind
- der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
- der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studium weniger als zwei Jahre dauert.
Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z. B. ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studiums weniger als zwei Jahre dauert.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr oder studentische Nebentätigkeit ausüben. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr dürfen Sie nicht arbeiten, ausgenommen in der Ferienzeit
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zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:
Anfangsbuchstabe NachnameZuständige Sachbearbeitung
Aa – Aln, H, I, S, Y, UMA
Sabine Schlüter
Aa - Aln
Claudia Schweinsberg
Alo - Az, H, I, S
Jenta Sesselmann
B, E, D, Mj – Mz, L, U, V, W, X
Detlef Reimann
B, E, L, Mj - Mz
Jörg Jordan
C, G, Alo – Az
Eleni Bangert
C,G
Judith Schlömer
D,W
Elfi Schäfer
F, J, K, Ma – Mi, N
Elke Geiseler-Matsuda
F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X
Franziska Brücher
Ka-Kg, 0, P, Q, Z
Ruslan Kosjan
Ma-Mi, N, UMA
Claudia Jellen
O, P,Q, R, T, Z
Beate Hocke
R,T
Monika Plathe
Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:
Anfangsbuchstabe Nachname
Zuständige Sachbearbeitung
A-K
Carolina Bergener
A-K
Denise Klauke
A-K
Gerlinde Schäfer-Vogel
L-Z
Dominik Stenzel
L-Z
Andreas Hartmann
Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:
Anfangsbuchstabe NachnameZuständige Sachbearbeitung
Aa - Aln, H, I, S, Y, UMA
Sabine Schlüter
Aa - Aln
Claudia Schweinsberg
Alo - Az, H, I, S
Jenta Sesselmann
B, E, D, Mj - Mz, L, U, V, W, X
Detlef Reimann
B, E, L, Mj - Mz
Jörg Jordan
C, G, Alo - Az
Eleni Bangert
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Judith Schlömer
D,W
Elfi Schäfer
F, J, K, Ma - Mi, N
Elke Geiseler-Matsuda
F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X
Franziska Brücher
Ka-Kg, 0, P, Q, Z
Ruslan Kosjan
Ma-Mi, N, UMA
Claudia Jellen
O, P,Q, R, T, Z
Beate Hocke
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Monika Plathe
Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:
Anfangsbuchstabe Nachname
Zuständige Sachbearbeitung
A-K
Carolina Bergener
A-K
Denise Klauke
A-K
Gerlinde Schäfer-Vogel
L-Z
Dominik Stenzel
L-Z
Andreas Hartmann
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Ausländerwesen
Adresse
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Kontakt
Telefon: 05631 954-1345
E-Mail: auslaenderwesen@lkwafkb.de
Kontaktperson
Fatine Atas
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05631 954-1356
Eleni Bangert
Carolina Bergener
Postanschrift
Südring 2
35066 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1292
E-Mail: carolina.bergener@lkwafkb.de
Franziska Brücher
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1347
E-Mail: franziska.bruecher@lkwafkb.de
Marie Laureen Grabarz
Andreas Hartmann
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1788
E-Mail: andreas.hartmann@lkwafkb.de
Beate Hocke
Claudia Jellen
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
E-Mail: claudia.jellen@lkwafkb.de
Telefon Festnetz: 05631 954-1369
Jörg Jordan
Monika Plathe
Judith Schlömer
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1344
E-Mail: judith.schloemer@lkwafkb.de
Sabine Schlüter
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1348
E-Mail: sabine.schlueter@lkwafkb.de
Elfi Schäfer
Jenta Sesselmann
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1346
E-Mail: jenta.sesselmann@lkwafkb.de
Dominik Stenzel
Postanschrift
Südring 2
35066 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1789
E-Mail: dominik.stenzel@lkwafkb.de
Larissa Stöcker
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1339
E-Mail: larissa.stoecker@lkwafkb.de
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid des Bildungsinstituts
- Ggfls. Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, z. B. durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTE-zertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF, aber auch DSH, DSD, TOEFL, IELTS
- Bei Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen: Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
- Abhängig von den Studienvoraussetzungen Ihres Studiengangs, müssen Sie evtl. für das Studium erforderliche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens auf dem Niveau B2) gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen. Es ist kein Nachweis über die Sprachkenntnisse zu erbringen, wenn diese bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung durch die aufnehmende Hochschule geprüft worden sind oder im Rahmen eines studienvorbereitenden Sprachkurses erworben werden sollen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
§ 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
§ 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
§ 16 b AufenthG (Studium), § 16 f AufenthG (Sprachkurse und Schulbesuch)
§ 17 AufenthG (Suche eines Studienplatzes)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU)
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§§ 39 – 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
§ 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
§ 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
§ 16 b AufenthG (Studium), § 16 f AufenthG (Sprachkurse und Schulbesuch)
§ 17 AufenthG (Suche eines Studienplatzes)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU)
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§§ 39 - 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021
Stichwörter
Vollzeitstudium, Studienvorbereitende Maßnahme, Studium, Studienkolleg, Studentische Nebentätigkeiten, Aufenthaltserlaubnis, Studienvorbereitender Sprachkurs, Einwanderung, Beschäftigung, Einreise, Sprachkenntnisse, Studienvorbereitung