Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
Beschreibung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:
- Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
- in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
- bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen
Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende".
Hinweis: Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich melden. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Ansprechpartner
Ausländerbehörde
Aktuelles
Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist eine weltoffene Stadt. Hier wohnen, studieren und arbeiten circa 71.000 ausländische Staatsangehörige – für deren aufenthaltsrechtlichen Belange ist die Ausländerbehörde zuständig.
Die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde beraten Sie bei Ihren Anliegen und helfen bei der Erledigung der Formalitäten.
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Willy-Brandt-Allee
Linien:- Bus: Linie 5, 8, 15, 18 und 38
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Aufzug vom EG in den 2. Stock
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen finden nur mit einem Termin statt.
Bitte sehen Sie von einer Vorsprache ohne einen Termin ab, da ohne einen Termin kein Einlass gewährt wird.
Für eine Terminanfrage nutzen Sie bitte den Link Terminanfrage Ausländerbehörde | Landeshauptstadt Wiesbaden
Bitte beachten Sie, dass wir nur Termine an Personen mit Hauptwohnsitz in Wiesbaden vergeben.
Aufenthaltsgestattung (Asyl)
Sie müssen für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgestattung (Asyl) keinen Termin vereinbaren.
Für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgestattung (Asyl) kommen Sie bitte zu den folgenden offenen Sprechzeiten zu uns: Montag und Mittwoch von 8 Uhr bis 12 Uhr, Zimmer 001 (Erdgeschoss). Bitte bringen Sie Ihre aktuelle Aufenthaltsgestattung mit.
Erreichbarkeit
Zusätzlich können Sie uns montags, dienstags und freitags zwischen 8 und 11 Uhr und mittwochs zwischen 14 und 17 Uhr über unsere Servicehotline 0611/31–3657 erreichen oder uns jederzeit eine E-Mail schreiben an auslaenderbehoerde@wiesbaden.de Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.
Kontakt
Telefon: 0611 313657
E-Mail: auslaenderbehoerde@wiesbaden.de
Internet
Stichwörter
ABH, Ausländer, Ausländeramt
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). - Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Sonstige Ausbildungszwecke)
- § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung der Beschränkungen)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Hinweis: Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (z.B. bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen), holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
- Nationales Visum (Einreise in Deutschland)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Bearbeitungsdauer
4 - 6 Wochen
Kosten
Erteilung: 100 €
Hinweise (Besonderheiten)
Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.
Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Aufenthaltserlaubnis, Ausbildung, Ausländer, Beruf, Schule, Studium, Aufenthalt, Berufsausbildung, Student, Aufenthaltsgesetz