Niederlassungserlaubnis Erteilung für hoch qualifizierte Fachkräfte

    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen

    Beschreibung

    Beruflich oder wissenschaftlich hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen gleich im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
      Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
    • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

    Ansprechpartner

    Landkreis Fulda - Fachdienst 3200 - Ausländerwesen (Aufenthalt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-von-Bibra Platz 5 - 9

    36037 Fulda

    (Eingang: Kurfürstenstraße)

    Öffnungszeiten

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
    Montag:        08.00 - 12.30 Uhr
    Dienstag:      08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
    Donnerstag:  08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
    Freitag:         08.00 - 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0661 60061711

    Telefon: 0661 6006-1070(Bürgerservice Behördenhaus am Schlossgarten)

    Telefon: 0661 115(Bürgerservice des Landkreises Fulda)

    Telefax: 0661 60061700

    E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-fulda.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis

    • der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • des gesicherten Lebensunterhalts und dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist (in der Regel durch Vorlage des Arbeitsplatzangebotes)
    • der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 391,00 Euro) zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
      • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen
      • Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion
    • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

    Bearbeitungsdauer

    4 - 6 Wochen

    Kosten

    Die Gebühr für die Erteilung beträgt 147 € (die Hälfte ist bei Antragstellung zu zahlen).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

    Für Staatsangehörige von Kroatien gelten Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der Agentur für Arbeit einholen.

    Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie nach der Einreise möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:

    • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
    • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

    Die Auswahl des Aufenthaltstitels können Sie bereits im Visumverfahren klären.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 13.12.2024 (von: May, Pilar)

    Stichwörter

    Aufenthaltstitel, Hochqualifizierte Ausländer, Unbefristeter Aufenthaltstitel, Aufenthalt, Ausländer, Niederlassungserlaubnis, Wissenschaftler, Visum, Ausländeramt, Forscher, Berufstätigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)