Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung beantragen
Beschreibung
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten? Dann benötigen Sie
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und zuvor
- in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
- Nationales Visum beantragen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Bitte beachten Sie die Informationen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01. September 2011.
Bitte beachten Sie die Informationen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01. September 2011.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Allgemeines Ausländerrecht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Vorsprache nur nach Terminvereinbarung!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu.
Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der Behörde. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassung erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht.
Sowohl für neu einreisende als auch für Drittstaatsangehörige, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist grundsätzlich die Zustimmung der Zentralen Arbeitsvermittlung der Jobagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erforderlich. Sie wird in einem internen Verfahren von der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt. Es bedarf daher lediglich eines Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn
- eine Rechtsvorschrift den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt,
- sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
- bevorzugte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus den EWR-Staaten) nicht zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung),
- die Ausländerinnen und Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Zustimmung kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit, der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit mit Beschränkungen versehen werden, die dem Aufenthaltstitel entnommen werden können.
Nach dem neuen Integrationsgesetz wird die Vorrangprüfung befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt und damit auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht. Um mögliche negative Auswirkungen in Regionen mit angespannter Arbeitsmarktlage zu vermeiden, sollen die Bundesländer selbst bestimmen, in welchen Arbeitsagenturbezirken die Regelung zum Tragen kommt.
- Aufenthaltserlaubnis(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18, § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beschäftigung)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbstständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- Beschäftigungsverordnung
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen müssen.
Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Bearbeitungsdauer
4 - 6 Wochen
Kosten
- Erteilung: 100,00 Euro
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
- Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
- Hochqualifizierte können in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2018
Stichwörter
Aufenthaltserlaubnis, Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigung, Berufstätigkeit, Aufenthaltsrecht, Ausländer, Aufenthalt