Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis
Sie können Ihre Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf Antrag um fünf Jahre verlängern.
Beschreibung
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E, D, DE, D1 oder D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden.
Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Fahrerlaubnis: Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Fahrerlaubnisbehörde.
Ansprechpartner
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachteam Fahrerlaubnisse
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Fahrerlaubnisbehörde Hauptstelle Marburg:
Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Jeden ersten und dritten Samstag im Monat: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (ausgenommen an Feiertagen)
Folgende Dienstleistungen der Fahrerlaubnisbehörde werden an den Samstagen nicht angeboten:
- Verlängerung von Fahrerlaubnissen
- Verlängerung und Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation
- Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse
- Neuerteilung von Fahrerlaubnissen nach Entzug oder Verzicht
- Wiederzuerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Entzug oder Verzicht
Diese Dienstleistungen können nur während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr erfolgen.
Öffnungszeiten Fahrerlaubnisbehörde der Außenstelle Biedenkopf:
Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
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WICHTIGER HINWEIS:
- Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisangelegenheiten werden ausschließlich nach vorhergehender Terminvereinbarung und nur für Bürgerinnen/Bürger des Landkreises Marburg-Biedenkopf erteilt.
- Bitte nutzen Sie für Ihre Terminanfrage unsere Online-Terminverwaltung: Mit der digitalen Terminvergabe für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde können Sie in Marburg und Biedenkopf Termine bis zu acht Wochen im Voraus vereinbaren. Es werden zudem täglich neue Termine freigeschaltet.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Silke Ax-Feller
Frau Regina Bitter
Frau Linda Schurat
Herr Daniel Weyandt
Frau Saskia Grebe
Herr Harald Rauch
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- bisheriger Führerschein
- ein aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich, Größe 45 mm x 35 mm, Hochformat)
- Nachweis über das Sehvermögen nach dem Muster der Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Bescheinigung können Sie von einem Augenarzt, von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellungdarf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Zusätzlich für die Klassen D,D1, DE, D1E, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, ein leistungspsychologisches Gutachten. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihr Sehvermögen nachweisen und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von LKW vorlegen.
- Bei D- Klassen müssen Sie zusätzlich ein Führungszeugnis vorlegen. Wenn Sie über 50 Jahre alt sind müssen Sie zudem bei D- Klassen ein leistungspsychologisches Gutachten vorlegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 23 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 24 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Fristen
Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.
Achtung: Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt, erfolgt keine Verlängerung mehr, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dass Sie bereits früher einmal Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren, geht dann aus dem neuen Führerschein nicht mehr hervor.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Kosten
Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweiligen Fassung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Unabhängig davon, ob es sich um eine echte Verlängerung oder eine Neuerteilung (wegen verspäteter Antragstellung) handelt, erfolgt immer die Ausstellung eines neuen Führerscheins.
Der Antrag auf Verlängerung des Führerscheins sollte rechtzeitig gestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 04.12.2020
Stichwörter
D- Klassen, befristeter Führerschein, Fahrerlaubnis, Busführerschein, Führerschein verlängern, Verlängerung, Fuhrerschein, Führerschein, Lkw-Führerschein, C- Klassen