Jugendhilfe im Strafverfahren erhalten (Jugendgerichtshilfe)
Beschreibung
Wenn junge Menschen im Alter von 14 - 18 Jahren oder junge Erwachsene bis 21 Jahre mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendhilfe im Strafverfahren wenden.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch die Jugendgerichte und die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen steht die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen im Vordergrund.
Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren:
Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren gehören insbesondere:
Information und Beratung
- über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens,
- die möglichen Folgen der Straftat,
- Datenschutz und Vertrauensschutz,
- verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,
- bei Problemen und Schwierigkeiten in
- Schule, Beruf und Ausbildung,
- Familie und Wohnen,
- Freizeit sowie bei
- Schulden;
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht (jeweils unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über
- die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation,
- Zukunftsperspektiven,
- Hintergründe der Straftaten,
- Jugendhilfemaßnahmen;
Unterstützung
- des jungen Menschen während des Jugendgerichtsverfahrens,
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung;
Betreuung
- in der Untersuchungshaft und während der Strafhaft;
Vermittlung und Begleitung von
- Jugendhilfemaßnahmen, wie ambulante Erziehungshilfe und betreutes Wohnen.
Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Jugendgerichtshilfe
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Allgemeiner Sozialer Dienst
Aktuelles
Zu dem Fachdienst ASD gehören • Die Regionalteams Mitte, Ost & West • Das Team Spezialdienste mit den Themengebieten ambulante Eingliederungshilfe, Jugendgerichtshilfe, Pflegekinderwesen/ Adoption, Erziehungsberatungsstelle des Landkreises • Die Heimaufsicht
Beschreibung
Aufgabe des Fachdienstes ist es:
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
- dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Der ASD ist ein Ansprechpartner für alle Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und deren Familien, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf leben. Wir sind eine Fachabteilung des Jugendamtes und arbeiten auf Grundlage des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII).
Wir sind für alle Menschen ansprechbar, die sich um die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen kümmern und Sorge bzw. Verantwortung tragen. Das können Eltern, Familienangehörige, Lehrer*innen, Erzieher*innen, Freund*innen, Bekannte und Nachbar*innen sein.
Der ASD arbeitet darüber hinaus mit vielen Stellen und anderen Institutionen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten, der Polizei etc. zusammen.
Wie wir arbeiten:
- bedarfsorientiert und passgenau.
- integrierend statt ausgrenzend.
- niedrigschwellig statt höherschwellig.
- familienunterstützend statt familienersetzend.
- vertraulich und kostenlos.
Wir bieten telefonische Beratung, persönliche Gesprächstermine und Hausbesuche an.
Wie kann der ASD Sie unterstützen?
- Eltern, Kinder und Jugendliche werden umfassend und persönlich bei Fragen zur Erziehung und Entwicklung beraten. Ihre konkrete Lebenssituation und ein lösungsorientierter Ansatz stehen im Fokus der Beratung.
- Hilfen zur Erziehung können die Situation von Familien stärken, seien es ambulante, teilstationäre oder stationäre Hilfen. Der ASD berät und begleitet sie von der Beantragung bis zur Durchführung.
- Auch können Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche beantragt werden.
- Der ASD ist Ansprechpartner in Krisen- und Notsituationen.
- Die Überprüfung von Hinweisen auf Gefährdungen des Kindeswohls und die Gewährleistung des Schutzes von Kindern gehört zu den Kernaufgaben des ASD.
- Der ASD berät und begleitet Sie bei Trennung und Scheidung sowie bei der Ausübung des Umgangsrechtes.
- Die Versorgung von Kindern in Notsituationen wird gewährleistet.
- Bei Verfahren des Familien- und Jugendgerichts wirkt der ASD mit.
- Sozialraumorientierte Angebote und Projekte werden unterstützt.
Jugendgerichtshilfe
- Die Jugendgerichtshilfe ist eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes. Sie ist unabhängig vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei.
- Die Jugendgerichtshilfe ist ein Jugendhilfeangebot und wird auch „Jugendhilfe im Strafverfahren“ genannt. Wir begleiten die jungen Menschen, die zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt sind (und falls gewünscht auch die Erziehungsberechtigten).
- Sobald die Polizei und die Staatsanwaltschaft wegen der den jungen Menschen zur Last gelegten Straftaten ermitteln und es zu einer Verhandlung beim Jugendgericht kommen kann, werden wir tätig.
- Es ist unsere Aufgabe, alle Jugendlichen und Heranwachsenden in dieser schwierigen und oftmals konfliktreichen Situation zu beraten und zu begleiten.
- Für Jugendliche und Heranwachsende gilt im Strafverfahren das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Im JGG sind keine besonderen Straftat-bestände aufgeführt, sondern es ist hier die Verfahrensweise im Umgang mit jungen Menschen geregelt, die mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind.
Erziehungsberatung (EB)
In der Erziehungsberatungsstelle wird Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf kostenlos und vertraulich Hilfe angeboten. Grundlage sind im Wesentlichen die §§ 28, 16, 17 und 18 SGB VIII. Die Fachkräfte können Ratsuchende bei individuellen und familienbezogenen Themen beraten und eine erste Orientierung in Krisensituationen geben.
Wir bieten Ihnen an, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, um eine Veränderung der Situation zu erreichen. Dabei nutzen wir unterschiedliche Methoden aus den Bereichen Beratung, Diagnostik und Therapie.
Ihre Anmeldung wird in der Regel telefonisch entgegengenommen, alternativ können Sie uns Ihre Anfrage an Erziehungsberatung@marburg-biedenkopf.de zukommen lassen.
Sie erreichen uns in den Beratungsstellen Biedenkopf (Kiesackerstraße 12) unter 06461-793120, und Stadtallendorf (Am Hallenbad 5) unter 06428-921872.
Termine zur Beratung können in Marburg, Biedenkopf, Stadtallendorf, telefonisch oder auf Wunsch auch digital stattfinden.
Nach einem vereinbarten Erstgespräch können weitere Gespräche verabredet werden, um eine Klärung im Sinne Ihres Anliegens zu erreichen.
Heimaufsicht
Die Heimaufsicht ist eine Fachaufsicht zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen gem. §§ 45 bis 48a SGB VIII in Verbindung mit § 15 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
In diesem Rahmen werden u.a. fachliche Stellungnahmen als Grundlage zur Erteilung, zur Änderung oder zum Widerruf der Betriebserlaubnis für stationäre und teilstationäre Einrichtungen erarbeitet und geprüft.
Eine wichtige Aufgabe ist die Sicherung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII und die Überwachung der Vorgehensweise bei der Wahrnehmung.
Eingehende Beschwerden, Hinweise, Ereignisse und/oder Meldungen von Besonderen Vorkommnissen gem. §47, 2 SGB VIII, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können, müssen überprüft und ggf. entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
Die Heimaufsicht ist auch Fachberatung und unterstützt die Träger insbesondere in Fragen der Betriebserlaubnis. Dazu gehören u.a.: die Prüfung des Gebäudes und der Räumlichkeiten, die baulichen Planungen, die Platzkapazität, die Betreuungsform, die Sicherstellung des Fachkräftegebotes, die Erarbeitung sowohl des Konzeptes als auch des Schutz- und Präventionskonzeptes, die Beteiligung und die Beschwerdemöglichkeiten der jungen Menschen.
Ambulante Eingliederungshilfe (EGH)
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Um dies zu ermöglichen, können die betroffenen Personen Leistungen beantragen. Die ambulanten Eingliederungshilfen widmen sich vor allem jungen Menschen mit seelischen Behinderungen und deren Teilhabe am schulischen Leben.
Wenn junge Menschen aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung am Unterricht oder am schulischen Leben nicht so wie ihre Altersgenoss*innen teilnehmen können, haben sie die Möglichkeit Unterstützung zu beantragen. Gründe hierfür können zum Beispiel sein, dass sie unter massiven Ängsten leiden, Schwierigkeiten haben, ihre Aufmerksamkeit zu steuern oder adäquat sozial zu interagieren.
Die ambulante Eingliederungshilfe prüft, ob junge Menschen Anspruch auf eine solche Unterstützung haben. Diese wird in der Regel in Form einer Schulbegleitung oder von Lerntherapie umgesetzt. Die EGH leitet entsprechende Hilfen in die Wege und begleitet diese im Rahmen der Hilfeplanung.
Enge Kooperationspartner*innen sind beispielsweise das staatliche Schulamt, das Gesundheitsamt, sowie die Teilhabeassistent*innen. Die Arbeit erfolgt auf Grundlage § 35a SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen von SGB VIII und SGB IX.
Pflegekinder- und Adoptionsdienst
Pflegekinderwesen
Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die vorübergehend oder auf Dauer nicht in ihrer Ursprungsfamilie, sondern in einer anderen Familie, einer Pflegefamilie, leben.
Die Gründe dafür, dass ein Kind zu einem „Pflegekind“ wird, sind vielfältig und reichen von dem vorübergehenden Ausfall von Eltern oder eines Elternteils bis hin zu vielschichtig belasteten, instabilen Familiensituationen. Bevor eine Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie geprüft wird, werden seitens des Jugendamtes zunächst die Unterstützungsmöglichkeiten für die Ursprungsfamilie ausgeschöpft, mit dem Ziel, das Kind wieder selbst versorgen zu können. Insbesondere bei jüngeren Kindern ist eine Pflegefamilie oftmals besser geeignet als die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, denn es zeigt sich, dass es für Kinder vorteilhaft ist, in stabilen Beziehungsgefügen aufzuwachsen.
Es gibt zwei zu unterscheidende Pflegeformen, die Dauer- und die Kurzzeitpflege gemäß § 33 Sozialgesetzbuch VIII. Pflegekinder sind keine Adoptivkinder. Zu den leiblichen Eltern bleibt der Kontakt bestehen, wenn dies möglich ist.
Wer kann Pflegeeltern werden?
Wir suchen Pflegeeltern, die verheiratet sind, in einer festen Partnerschaft leben oder Einzelpersonen, die an einer Aufnahme eines Pflegekindes interessiert sind.
Adoption - Das "Wohl des Kindes" als Leitgedanke der Adoption
Die Adoptionsvermittlung ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Sie wird für Kinder erbracht, deren Eltern eine Vermittlung wünschen und/oder außerstande sind, für sie zu sorgen und die ihre Elternverantwortung auch bei Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht übernehmen wollen oder können.
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle:
- Beratung von Eltern, die ein Kind zur Adoption freigeben möchten
- Beratung und Vorbereitung von Paaren, die ein Kind zur Adoption aufnehmen möchten
- Vermittlung, Begleitung und Beratung im Adoptionsprozess
- Beratung und Unterstützung von minderjährigen und erwachsenen Adoptierten bei der Suche nach ihrer Herkunft
Verfahrenslotse
Mit dem 01.01.2024 tritt § 10b SGB VIII in Kraft. Hier geht es um die Aufgabe der Verfahrenslots*Innen.
Verfahrenslots*Innen beraten, begleiten und unterstützen.
Das Beratungsangebot richtet sich an alle jungen Menschen, mit einer (drohenden) seelischen, körperlichen und/oder geistigen Behinderung. Die Verfahrenslotsen sollen junge Menschen, deren Eltern, Erziehungsberechtigte und Personen mit einer entsprechenden Erziehungsvollmacht unabhängig beraten und unterstützen, ihre Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu verwirklichen sowie ihre Rechte in Anspruch zu nehmen.
Die Beratung und Begleitung bzgl. Leistungen der Eingliederungshilfe sind kostenlos und finden ausschließlich auf Wunsch der Anspruchsberechtigten Personen statt.
Sind Sie sich unsicher, ob für Sie Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen oder haben Sie bereits spezifische Fragen? So nehmen Sie gerne Kontakt zur Kreisverwaltung auf und vereinbaren Sie einen Termin.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Folgende Angebote werden im Rahmen der Jugendhilfe von Ihrer zuständigen Stelle selbst durchgeführt oder vermittelt:
- Täter-Opfer-Ausgleich
- sozialer Trainingskurs
- Einzelfallbetreuung
- Verkehrsseminar
- Beratungsangebote
- Haftentscheidungshilfe:
- Abklären der momentanen Lebenssituation
- Verständigung der nächste Angehörigen
- Suche nach Haftalternativen im Rahmen der Jugendhilfe
- Vermeidung von Untersuchungshaft
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 06.04.2023
Stichwörter
Strafverfahren, Jugendgerichtsgesetz, Heranwachsende, Jugendamt, Jugendgerichtshilfe, Jugendgerichtshelfer, Jugendgerichtshelferin, Diversion, Jugendhilfe, Jugendliche, junge Straftäter