Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Einsicht gewähren
Die für den Lohnsteuerabzug verwendeten elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in der Lohnabrechnung ausgewiesen und können auf verschiedenen Wegen eingesehen werden.
Beschreibung
Ihre aktuellen elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, die Daten auf elektronischem Wege über das Online-Finanzamt "ELSTER" einzusehen oder eine schriftliche Mitteilung durch Ihre zuständige Stelle zu beantragen.
Link zu "ELSTER": https://www.elster.de/eportal/start
- Link zu "ELSTER":Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Erforderliche Unterlagen
Für den elektronischen Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Online-Finanzamt "ELSTER" ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Hierfür benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer und eine E-Mail-Adresse.
Formulare
- Formulare: "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM -", Abschnitt "C"
- OnlineVerfahren möglich: ja, über Online-Finanzamt "ELSTER"
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM -", Abschnitt "C":Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
- § 39e Absatz 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
ELSTER, Freibetrag, Steuerklasse, Einkommensteuer, Kinderfreibeträge, ELStAM, Elstam, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Hochzeit, Steuerauskunft, Religionszugehörigkeit, Steuerkarte, Lohnsteuerabzug, Lohnsteuerkarte, Kinderfreibetrag, Elektronische Lohnsteuerkarte, Familienstand